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3. Mai 2024

Wird eine Grabpflegeauflage eigentlich weiter vererbt?

Vielen Erblasser ist wichtig, wer sich nach dem Tod um die Grabpflege kümmert. Deshalb enthalten viele Testamente eine so genannte Grabpflegeauflage, durch die der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer die Aufgabe (und oft auch einen Geldbetrag) erhält, damit sie oder er sich um die Grabpflege kümmert.

 

Doch was passiert eigentlich, wenn eines Tages die mit der Auflage bedachte Person selbst verstirbt? Geht die Grabauflage dann an dessen Erben über oder erlischt sie?

 

Urteil des Amtsgerichts München (Az. 158 C 16069/22)

 

Das Amtsgericht München (Urteil vom 27.10.2023, Az. 158 C 16069/22) musste über diese Frage entscheiden.

 

Die testamentarische Verfügung eines Vermächtnisses verbunden mit der Auflage die Grabpflege zu besorgen, ist nach §§ 1939, 1940 BGB möglich.

 

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Das AG Münchner hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass ein Übergang der Verpflichtung aus der Auflage im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Erben der ursprünglichen Vermächtnisnehmerin nicht stattgefunden hat. Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass es sich bei der Auflage um eine testamentarische Anordnung handelt, die grundsätzlich passiv vererblich ist.

 

Keine Weitervererbung der Auflage bei höchstpersönlichem Charakter

 

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es um eine Auflage mit höchstpersönlichem Charakter geht. Genau das hat das Gericht in dem vorliegenden Fall bejaht. Denn die Grabpflege entspringt einer sittlichen Verpflichtung, die die Erblasserin ursprünglich als Auflage einer Familienangehörigen (hier ihrer Nichte) gemacht hatte.

 

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Im konkreten Fall stand die Erblasserin in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu den Erben der Nichte und kannte diese nicht einmal. Daher ging das Gericht davon aus, dass es gerade nicht dem Willen der Erblasserin entsprochen hätte, dass diese Fremden als Erben der ursprünglich eingesetzten Nichte die Grabpflege übernehmen sollen.

 

Wären die Erben der Nichte jedoch auch nahe Familienangehörige (zum Beispiel ihre Kinder) gewesen, hätte die Entscheidung durchaus anders ausfallen können.

 

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