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28. Juli 2023

Vermächtnis „vorhandenes Bargeld“ – Sind damit auch Bankkonten gemeint?

Eine sehr vermögende Erblasserin hat in ihrem Testament unter anderem folgendes verfügt: „Mein vorhandenes Bargeld wird in 19 Teile aufgeteilt.“ Anschließend erklärte die Erblasserin, wie die einzelnen Teile aussehen sollten.

 

Einer der durch das Vermächtnis Bedachten war der spätere Kläger des in zweiter Instanz vom OLG München entschiedenen Falles. Er war der Meinung, dass mit „Bargeld“ auch die erheblichen Kontoguthaben gemeint waren, also das „Buchgeld“. Grundsätzlich gibt es tatsächlich Konstellationen, in denen unter dem Begriff Bargeld auch andere Geldformen verstanden werden können. Nach Ansicht des OLG München (Beschluss vom 05.04.2022, Az.: 33 U 1473/21) ist das jedoch keineswegs zwingend. Ganz offensichtlich ist das auf Bankkonten vorhandene Geld nämlich unbar.

 

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin die Aufstellung des Bargeldvermächtnisses erst ganz am Ende des Testaments erwähnt. Außerdem war die Erblasserin in wirtschaftlichen Dingen sehr erfahren. Aus diesen beiden Umständen zog das OLG München den Schluss, dass sich die Erblasserin über den Begriff des „vorhandenen Bargelds“ entsprechende Gedanken gemacht und ihn nicht etwa zufällig oder leichtfertig als Sammelbegriff für jedes nicht gebundene Geld verwendet habe. Dann hätte sie auch einfach den Begriff „Geld“ verwenden können. Im Ergebnis war damit nach Ansicht des OLG München tatsächlich nur die physische Form von Geld, also in Scheinen und Münzen vorhandenes Geld gemeint.

 

Wenn Sie Fragen zu einem Vermächtnis oder einem Testament haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Matthias Pawlik gerne für ein Beratungsgespräch in unserer Kanzlei in München zur Verfügung. Setzen Sie sich einfach telefonisch mit uns in Verbindung: 089/99929720.

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