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15. April 2024

Auslegung eines Testaments, bei dem einzelne Gegenstände „vererbt“ werden

Die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ werden umgangssprachlich häufig synonym verwendet. Rechtlich ist es aber ein ganz großer Unterschied, ob jemand Erbe wird oder nur ein Vermächtnis erhält. Denn der Vermächtnisnehmer ist rechtlich schwächer als der Erbe und muss sich an diesen wenden und Vermächtniserfüllung verlangen.

 

Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 30.03.2022 (Az.: 5 W 15/22)

 

Das OLG Saarbrücken hatte folgenden Fall zu entscheiden: der Erblasser hatte in seinem privatschriftlichen Testament sein Vermögen quasi vollständig verteilt und dabei stets geschrieben: „mein Grundstück X und mein Barvermögen vererbe ich meiner Lebensgefährtin, die Grundstücke Y und Z vererbe ich an meine Nichte und meinen Neffen.“ Zusätzlich hatte der Erblasser angeordnet, dass die Lebensgefährtin für die Beerdigung und Folgekosten verantwortlich sein sollte.

 

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Nun stellte sich die Frage, ob hier mehrere Miterben nach entsprechenden Quoten angeordnet waren oder ob der Erblasser nicht vielmehr die Lebensgefährtin zur Alleinerbin einsetzen wollte und es sich bei den anderen nur um Vermächtnisnehmer handelte.

 

Entscheidende Fragen: Ist wesentliches Vermögen nur einem Erben zugeordnet und wer kümmert sich um die Beerdigung?

 

Entscheidend waren hierbei zwei Aspekte: das Grundstück, das die Lebensgefährtin bekommen sollte, stellte zusammen mit dem Barvermögen aus Sicht des Erblassers nahezu sein gesamtes Vermögen dar. Die anderen Grundstücke waren dagegen wertmäßig nachrangig.

 

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Zum anderen war für das Gericht ausschlaggebend, dass die Lebensgefährtin die Beerdigungskosten und Grabpflege tragen sollte. Denn in aller Regel ist davon auszugehen, dass der Erblasser die Themen Beerdigung und Grabpflege bei seinem Erben aufgehoben wissen will. Im Ergebnis stellte das Gericht damit eine Alleinerbeneinstellung der Lebensgefährtin fest.

 

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