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11. März 2024

Auslegung des Ausdrucks „Barvermögen“ als Vermächtnis im Testament

Wird aus den vom Erblasser gewählten Formulierungen in einem Testament nicht 100%ig deutlich, was genau gemeint ist, muss im Streitfall durch Auslegung ermittelt werden, was genau der Erblasser damit sagen wollte. Wie schwierig das ist und warum es immer auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ankommt, zeigt folgender Fall:

 

OLG Oldenburg, Urteil vom 20.12.2023, Az. 3 U 8/23

 

Eine Erblasserin hatte mehreren Personen als Vermächtnis „das bei Eintritt des Erbfalls vorhandene Barvermögen“ zugewendet. Jetzt war zwischen dem Beteiligten Streit, ob es wirklich nur um bares Geld, also Münzen und Scheine ging, oder nicht viel mehr auch um das auf den Bankkonten befindliche Geld und sonstige Kapitalvermögen wie zum Beispiel Aktien oder andere Wertpapiere.

 

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OLG Oldenburg: Barvermögen ist auch, was mit Kartenzahlung ausgegeben werden kann

 

Das OLG Oldenburg ging den Weg der so genannten erläuternden Testamentsauslegung mit dem Ziel, den im Testament erklärten Willen der Erblasserin zu erforschen, den sie bei Errichtung des Testaments gehabt hat. Nach Ansicht des Gerichts umfasst der Begriff Bargeld heutzutage das gesamte Geld, das sofort verfügbar ist. Das gilt nach Ansicht des Gerichts auch für Geld, das mittels Kartenzahlung ausgegeben oder abgehoben werden kann.

 

Kapitalvermögen, das erst zu Geld gemacht werden muss, fällt aber nicht darunter. Wertpapiere sind nach Ansicht des OLG Oldenburg also kein Teil des Barvermögens.

 

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Anderes Ergebnis im Fall OLG München, Beschluss vom 05.04.2022, Az. 33 U 1473/21

 

Erst im April 2022 hatte das OLG München im Gegensatz dazu in einem anderen Fall entschieden, dass mit Bargeld tatsächlich nur bares Geld und nicht etwa Bankkonten gemeint waren. Hintergrund war hier, dass die dortige Erblasserin in wirtschaftlichen Dingen sehr erfahren war und zwischen Bargeld und Bankkonten sicherlich einen Unterschied gemacht hätte.

 

Fazit: Bei der Testamentsgestaltung kommt es auf möglichst präzise Formulierungen an, wenn man spätere Streitigkeiten vermeiden will. Denn dann kann zu einer ungewollten Auslegung des Testaments kommen.

 

Wenn Sie Fragen zu einem Vermächtnis oder zur Formulierung eines Testaments haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Matthias Pawlik gerne für ein Beratungsgespräch in unserer Kanzlei in München zur Verfügung. Setzen Sie sich einfach telefonisch mit uns in Verbindung: 089/99929720.

 

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