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Richterhammer und Testament
13. Februar 2024

Der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis

Ob ich im Testament jemandem etwas „vermache“ oder „vererbe“, wird im allgemeinen Sprachgebrauch oft gleichgesetzt. Das ist gefährlich: denn ob jemand „Erbe“ wird oder (nur) ein „Vermächtnis“ erhält, ist rechtlich etwas vollkommen Unterschiedliches.

 

Die Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers

 

Wichtig: der Vermächtnisnehmer bekommt nichts „automatisch“, sondern muss seinen Anspruch vielmehr erst gegen den bzw. die Erben durchsetzen. Der Erbe, der sich zu Unrecht in Anspruch genommen sieht, muss den Anspruch entsprechend abwehren.

 

Die Rechtsstellung des Erben

 

Nach § 1922 BGB erbt der Erbe – oder bei mehreren Personen als Erbe die aus ihnen bestehende Erbengemeinschaft – im Wege der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge oder Universalsukzession das gesamte Vermögen des Verstorbenen. Das geht automatisch, ist also ein so genannter Vonselbsterwerb. Hiervon kann der Erbe sich durch Ausschlagung befreien, für die strenge Fristen gelten.

 

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Erblaservermögen umfasst auch Verbindlichkeiten, z.B. Pflicht zur Erfüllung eines Vermächtnisses

 

Das gesamte Vermögen umfasst aber nicht nur den positiven Nachlass, z.B. Bankguthaben, sondern auch etwa vorhandene Schulden und andere Verpflichtungen, z.B. die Miete des Verstorbenen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu bezahlen etc. Ganz besonders wichtig: der Erbe muss etwa angeordnete Vermächtnisse oder Pflichtteilsansprüche erfüllen.

 

Das Vermächtnis – was ist das?

 

Das Vermächtnis ist in § 1939 BGB ausdrücklich so definiert, dass jemand durch Testament etwas zugewendet bekommt, ohne als Erbe eingesetzt zu sein. Ist ein Erbe zusätzlich mit einem Vermächtnis bedacht, liegt ein sogenanntes Vorausvermächtnis vor, gemäß § 2150 BGB.

 

Das Vermächtnis ist üblicherweise ein bestimmter Gegenstand, zum Beispiel eine Eigentumswohnung, der vorhandene Schmuck, ein Auto oder einfach ein Geldbetrag. Selbstverständlich können auch mehrere Vermächtnisse zusammen angeordnet sein.

 

Wie erfährt der Vermächtnisnehmer vom Vermächtnis?

 

In aller Regel erfährt der Vermächtnisnehmer durch ein Schreiben des Nachlassgerichts von dem ihm zugedachten Vermächtnis. Das Nachlassgericht kümmert sich allerdings nicht selbst um die Erfüllung des Vermächtnisses. Dafür ist es nicht zuständig.

 

Wie wird das Vermächtnis durchgesetzt?

 

Vielmehr muss der Vermächtnisnehmer sich jetzt an den Erben wenden (wer das ist, teilt das Nachlassgericht dem Vermächtnisnehmer mit) und von diesem die Erfüllung des Vermächtnisses verlangen und zur Not vor Gericht durchsetzen. Das kommt daher, dass der Vermächtnisnehmer im deutschen Recht eben gerade nicht wie der Erbe automatisch in die betreffende Rechtsposition des Erblassers einrückt.

 

Achtung: Vermächtnisansprüche verjähren

 

Es gibt eine wichtige Frist: bei dem Vermächtnis handelt sich um einen sogenannten schuldrechtlichen Anspruch. Dieser unterliegt der Verjährung (sogenannte Silvesterverjährung, d.h. zum 31. Dezember drei Jahre nach Fälligkeit des Vermächtnisses und Kenntnis des Vermächtnisnehmers).

 

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Was tun, wenn der Erbe das Vermächtnis nicht herausgibt?

 

Zunächst einmal wird also der Erbe zur Erfüllung aufgefordert. Wenn unklar ist, was der Erbe genau herausgeben muss, gibt es nach der Rechtsprechung im Einzelfall auch einen Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch des Vermächtnisnehmers.

 

Erfüllt der Erbe seine Pflichten nicht freiwillig, muss der Vermächtnisnehmer Klage zum zuständigen Zivilgericht erheben. Das Gericht ist streitwertabhängig: bis zu einem Wert von 5.000 Euro sind die Amtsgerichte zuständig, oberhalb von 5.000 Euro die Landgerichte.

 

Meistens kann der Vermächtnisnehmer auch z. B. durch einen Rechtsanwalt Einsicht in die Nachlassakte beim Nachlassgericht nehmen und dort wertvolle Informationen sammeln.

 

Fazit: während der Erbe automatisch das gesamte Vermögen des Erblassers erhält, muss der Vermächtnisnehmer seinen Vermächtnisanspruch beim Erben einfordern und notfalls gerichtlich gegen den Erben geltend machen. Hier gilt es auf die dreijährige Verjährungsfrist zu achten. Danach kann der Erbe die Erfüllung verweigern.

 

Benötigen Sie Hilfe zur Durchsetzung eines Vermächtnisanspruchs oder werden Sie als Erbe von einem Vermächtnisnehmer in Anspruch genommen? Rechtsanwalt Matthias Pawlik steht Ihnen gerne in unserer Kanzlei in München zur Verfügung. Setzen Sie sich einfach telefonisch mit uns in Verbindung: 089/99929720.

 

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