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23. November 2023

Enterbung und Ausschlagung des eingesetzten Erben

Werden in einem Testament sowohl eine Enterbung der ansonsten berufenen gesetzlichen Erben als auch eine Erbeinsetzung eines Dritten ausgesprochen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Enterbung auch dann gelten soll, wenn die eigentlich gewollte Erbeinsetzung scheitert, zum Beispiel durch Ausschlagung oder aus anderen Gründen.

 

Der Fall: Kammergericht Berlin, Beschluss vom 08.11.2021, AZ 19 W 150/21.

 

Eine Erblasserin hatte im Testament eine evangelische Kirchengemeinde zum Erben eingesetzt und ausdrücklich ihre einzige Tochter enterbt. Dabei hatte sie einige Verfehlungen der Tochter als Gründe genannt, warum die Enterbung erfolgen sollte.

 

Nachdem die zum Erben berufene Kirchengemeinde das Erbe ausgeschlagen hatte, wollte die Tochter vom Amtsgericht einen Erbschein, der sie als Alleinerbe ausweisen sollte.

 

Wegfall des im Testament eingesetzten Erben führt nicht unbedingt zur gesetzlichen Erbfolge

 

Das Amtsgericht und in zweiter Instanz auch das Kammergericht wies das jedoch zurück. Maßgeblich für die Auslegung war, dass gemäß § 1938 BGB eine Enterbung im Testament auch ohne die Einsetzung eines anderen Erben möglich ist, sodass der Wegfall des testamentarisch eingesetzten Erben durch Ausschlagung nicht zwingend zur gesetzlichen Erbfolge führen muss.

 

Bei dem im entschiedenen Fall vorliegenden Testament waren ja die Gründe für die Enterbung genannt. Diese waren völlig unabhängig von der Erbeinsetzung der Kirchengemeinde und ließen erkennen, dass die Erblasserin die Enterbung der Tochter in jedem Fall gewollt hat.

 

Auslegung des Testaments immer nach dem Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung

 

Wichtig: bei der Auslegung von Testamenten kommt es immer auf den Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments (und nicht erst im Zeitpunkt des Erbfalls) an! Sollte der Erblasser bei der Errichtung einem Irrtum unterlegen sein, könnte das Testament gemäß § 2078 BGB angefochten werden binnen der Jahresfrist des § 2082 BGB. Das war im vorliegenden Fall aber nicht erfolgt. Deshalb war die Tochter von der Erbfolge ausgeschlossen.

 

Haben Sie Fragen zu Testament und Erbfall? Rechtsanwalt Matthias Pawlik steht Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch in unserer Kanzlei in München zur Verfügung. Setzen Sie sich einfach telefonisch mit uns in Verbindung: 089/99929720.

 

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