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29. Juni 2023

Die „lenkende“ Ausschlagung im Erbrecht

Anfechtung einer fehlgeschlagenen „lenkenden Ausschlagung“ der Erbschaft

 

Es kommt gar nicht so selten vor: tritt der Erbfall ein, wird allen Beteiligten bewusst, dass sie mit der eingetretenen Erbfolge, – zumeist der gesetzlichen, aber auch in einigen Fällen der testamentarischen – nicht glücklich sind. Nicht selten ist dann das Ziel, zum Beispiel den überlebenden Elternteil alleine erben zu lassen. Um das zu erreichen, wollen dann die Kinder des Erblassers das Erbe ausschlagen. Man nennt eine solche Ausschlagung eine „lenkende Ausschlagung“. Bei einer solchen ist jedoch allerhöchste Vorsicht geboten!

 

Dazu folgender Beispielsfall:

Ein Erblasser ist in Zugewinngemeinschaft mit seiner Ehefrau verheiratet und hinterlässt zudem zwei Kinder. Die Kinder gehen davon aus, dass mit der Ausschlagung ihr Erbteil an die überlebende Mutter fallen würde. Doch weit gefehlt! Man muss sich vor Augen halten, dass das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten stets neben dem Erbrecht der Verwandten besteht. Fällt also einer oder mehrere der Verwandten weg (zum Beispiel Kinder durch Ausschlagen), kommt es darauf an, welche weiteren Verwandten der Erblasser hinterlässt. Lediglich dann, wenn weder Verwandte der ersten Ordnung (Kinder, Enkelkinder, Urenkel, Kinder – also alle, die vom Erblasser in direkter Linie abstammen) vorhanden sind, noch Verwandte der zweiten Ordnung (also die Eltern des Erblassers oder Menschen, die über die Eltern mit dem Erblasser verwandt waren, sprich Geschwister und deren Kinder und Kindeskinder, …) und auch die Großeltern des Erblassers nicht mehr leben, erhält der überlebende Ehegatte die Erbschaft allein. So sieht es § 1931 Abs. 2 BGB vor.

 

Was passiert nun mit einer fehlgeleiteten Ausschlagung – kann man diese anfechten?

 

Haben die Kinder vorschnell ausgeschlagen, in der Hoffnung so den überlebenden Elternteil die ganze Erbschaft zukommen zu lassen und stellen sie dann fest, dass noch entfernte Verwandte zweiter Ordnung vorhanden sind, liegt es natürlich nahe, dass die Ausschlagung angefochten werden sollte, um das Erbe wenigstens möglichst nah in der Familie zu halten.

 

Beschluss des BGH vom 22.03.2023

 

Nachdem es lange Zeit umstritten war, ob bei einer lenkenden Ausschlagung, bei der es beim Ausschlagen also gerade darauf ankommt, dass das Erbe einem ganz bestimmten anderen Menschen anfällt, einen Irrtum über eine mittelbare oder eine unmittelbare Folge der Ausschlagung darstellt, hat der Bundesgerichtshof diese Frage im März 2023 entschieden: nach Auffassung des BGH (Beschluss vom 22.03.2023, Az: IV ZB 12/22) handelt es sich hier nur um einen Irrtum über die mittelbaren Rechtsfolgen und damit um einen sogenannten unbeachtlichen Motivirrtum. Dieser berechtigt nicht zur Anfechtung der Ausschlagung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

 

Fazit: Wer vorschnell ausschlägt, damit ein bestimmter anderer zum Zug kommt, kann bei einem Irrtum über eventuelle noch vorhandene Verwandte, die ihm vielleicht gänzlich unbekannt sind, ganz andere Rechtsfolgen beiführen, als er wollte. Nach der Entscheidung des BGH kann dieser Fehler voraussichtlich nicht mehr korrigiert werden. Es ist also allerhöchste Vorsicht geboten!

 

Haben Sie Fragen zur Ausschlagung eines Erbes oder lenkender Ausschlagung? Unser Anwalt für Erbrecht Herr Matthias Pawlik steht Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch in unserer Kanzlei in München zur Verfügung. Setzen Sie sich einfach telefonisch mit uns in Verbindung: 089/99929720.

 

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