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18. März 2024

Beginn der Ausschlagungsfrist nach Kontaktabbruch zum Erblasser

Wer eine ihm angefallene Erbschaft nicht haben will, muss schnell sein: im Regelfall gilt hier die kurze Ausschlagungsfrist von sechs Wochen. Es ist daher ganz entscheidend genau zu wissen, wann die Frist zu laufen beginnt. § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB bestimmt, dass die Ausschlagungsfrist in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund Kenntnis erlangt. Anfall heißt im Klartext: Kenntnis vom Todesfall. Der Berufungsgrund ist der Grund, warum man Erbe wird: entweder durch Gesetz oder ein Testament bzw. Erbvertrag. Beruht das Erbrecht auf einer Verfügung von Todes wegen (meist Testament), beginnt die Frist nicht vor der Bekanntgabe der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht zu laufen, § 1944 Abs. 2 S. 2 BGB.

 

Aber was passiert in dem Fall, wenn es kein Testament gibt?

 

Ohne letztwillige Verfügung sind kraft Gesetzes in aller Regel der Ehegatte und die Kinder zu Erben berufen, sonst die Eltern oder andere Verwandte. Hier sagt die Rechtsprechung, dass die Ausschlagungsfrist zu laufen beginnt, wenn dem Erben außer dem Todesfall die Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen und seiner subjektiven Sicht keine begründete Vermutung hat oder haben kann, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden ist. Mit anderen Worten: Wenn die Kinder vom Tod eines Elternteils erfahren und ihnen nichts über ein Testament bekannt ist, müssen Sie davon ausgehen, Erben geworden zu sein. Folglich läuft dann bereits die sechs Wochen Frist für die Ausschlagung an.

 

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Aber was ist in den Fällen, in denen der Kontakt zwischen dem Erblasser und seinen Kindern schon vor Jahrzehnten abgerissen ist?

 

Dann wissen die Kinder natürlich über die Familienverhältnisse Bescheid, wissen aber meistens nicht, ob ein Testament vorhanden ist oder nicht. Kann man als Kind davon ausgehen, dass man nach Jahrzehnten ohne Kontakt zu den Eltern enterbt wird?

 

Zu dieser Frage musste das OLG Celle Stellung nehmen (OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2022 Az.: 6 W 188/21)

 

Die Kinder hatten erst Monate nach Kenntnis vom Tod des Vaters die Ausschlagung der Erbschaft erklärt. Sie hatten mehr als 20 Jahre keinen Kontakt mehr zum Vater gehabt. Den Kindern war zudem bekannt, dass sich die aktuelle Lebensgefährtin des Vaters um die Beerdigung und die Nachlassabwicklung kümmert. Nach Ansicht des Gerichts können es abgerissene Familienbande aus Sicht des Erben als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Erblasser ihn durch letztwillige Verfügung enterben wollte und auch enterbt hat.

 

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Die Entscheidung: Noch kein Anlaufen der Ausschlagungsfrist

 

Das genügte dem Gericht, um im entschiedenen Fall zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Kinder nicht aufgrund bloßer Kenntnis vom Tod des Vaters und der Familienverhältnisse davon ausgehen mussten, Erben geworden zu sein. Aus diesem Grund hatte die Ausschlagungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen und die Kinder konnten noch wirksam ausschlagen.

 

Haben Sie Fragen zur Erbschaft? Unser Anwalt Herr Matthias Pawlik steht Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch in unserer Kanzlei in München zur Verfügung. Setzen Sie sich einfach telefonisch mit uns in Verbindung: 089/99929720.

 

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