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Testament versiegelt
19. Dezember 2023

Die Unterschrift unter dem handschriftlichen Testament

Testamente können grundsätzlich eigenhändig oder vor einem Notar errichtet werden. Ein eigenhändiges Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Soweit so einfach. Dass man hierbei aber auch einiges falsch machen kann, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG München, Beschluss vom 25.08.2023, Az.: 33 Wx 119/23 e).

 

OLG München (Beschluss vom 25.08.2023, Az.: 33 Wx 119/23 e)

 

Der vermeintliche Erbe hatte sich auf ein handschriftliches Testament berufen, in dem es hieß: „Testament! Ich (Name der Erblasserin) vermache alles was ich habe. Mein Sparbuch-Konto …bank R…. Versicherung bei der …Versicherung (hier folgt die Unterschrift der Erblasserin) an Herrn X.“ Die Unterschrift befand sich also nicht am Ende des Testaments, sondern mitten drin!

 

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Die Entscheidung des Gerichts

 

Das Amtsgericht wie auch das OLG München entschieden, dass das Testament unwirksam ist. Zur Begründung weist der zuständige Senat darauf hin, dass ein eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB nur dann wirksam errichtet ist, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Diese Formvorschriften sind zwingend. Ein Verstoß führt nach § 125 BGB zur Nichtigkeit des Testaments. Das OLG führt aus, dass die zwingend erforderliche Unterschrift grundsätzlich am Schluss des Testamentstextes stehen muss.

 

Sinn und Zweck der Formvorschrift

 

Sinn und Zweck der Formvorschrift ist es nach dem Verständnis des OLG München:

  1. Die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen.
  2. Zu dokumentieren, dass der Erblasser den Text oberhalb seiner Unterschrift als von ihm geschrieben erklärt.
  3. Dass die Unterschrift den Text der letztwilligen Verfügung räumlich abschließt (zum Schutz vor späteren Ergänzungen).

 

Dabei muss nach Meinung des OLG München die Unterschrift nur den Mindestinhalt eines Testaments abschließen, sodass es unbedenklich ist, wenn danach noch Zusätze folgen, die den Inhalt des Testaments als solchen nicht betreffen (z.B. eine bloße Orts- und Datumsangabe).

 

Im vorliegenden Testament kam jedoch die Nennung des Namens des Erben erst nach der Unterschrift und konnte daher von dieser nicht mehr abgedeckt sein. Es fehlte daher an einer formwirksamen, konkret an einer unterschriebenen Erbeinsetzung. Es lag deshalb schon gar keine wirksame letztwillige Verfügung vor, da die Angaben oberhalb der Unterschrift den Mindestinhalt einer Verfügung von Todes wegen nicht enthielten.

 

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Fazit: Wer ein privates handschriftliches Testament errichten will, sollte sich unbedingt über die formalen Anforderungen im Klaren sein!

 

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