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Blog
17. April 2023

Reduzierung des Pflichtteils im Erbrecht

Wichtige Fragen zum Pflichtteil in München – Teil 3

 

Im ersten Teil unseres Blogs haben wir für Sie Einstiegsfragen zum Pflichtteil erklärt – unter anderem, dass der Pflichtteil ein Geldanspruch ist, der sich von dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben richtet. Im zweiten Teil unseres Blogs haben wir für Sie anhand eines konkreten Beispiels aufzeigt, wie hoch der Pflichtteil sein kann. Der aktuelle dritte Teil des Blogs soll Ihnen einen Einblick geben, wie man den Pflichtteil reduzieren kann.

 

Muss der Erbe den Pflichtteil automatisch auszahlen?

 

Nein, der Pflichtteil ist ein sogenannter schuldrechtlicher Anspruch. Er entsteht mit dem Tod des Erblassers und ist gegen den Alleinerben oder die Erbengemeinschaft gerichtet. Man muss einen Pflichtteilsanspruch selbstständig geltend machen. Als schuldrechtlicher Anspruch kann der Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Erblasser gestorben ist, verjähren. Dann müssen die Erben den Anspruch nicht mehr erfüllen.

 

Kann ein Erblasser den Pflichtteil umgehen?

 

Es gibt viele Strategien zur Pflichtteilsreduzierung, die man in jedem Einzelfall individuell überlegen und entwickeln muss, da diese von vielen verschiedenen Faktoren abhängen. Grundsätzlich gilt: eine gesetzliche Möglichkeit der Entziehung des Pflichtteils gibt es nur in extrem begrenzten Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn der betreffende Pflichtteilsberechtigte versucht, den Erblasser umzubringen. Die Hürden sind also sehr hoch.

 

Kann sich der Erblasser vor dem Tod „arm“ schenken oder einfach im Testament den Pflichtteil aushöhlen, zum Beispiel durch Vermächtnisse?

 

Die Aushöhlung eines Pflichtteilsanspruchs durch Vermächtnis ist grundsätzlich nicht möglich, da der Pflichtteilsanspruch anderen Ansprüchen, zum Beispiel der Vermächtnisnehmer vorgeht.

 

10-Jahres-Frist nur bei „Genussverzicht“

 

Natürlich hat der Erblasser die Möglichkeit, sein Vermögen bereits zu Lebzeiten zu verschenken und damit den Nachlass für die Zukunft zu schmälern. Das klappt zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten jedoch nicht schrankenlos: wird etwas erst in den letzten zehn Jahren vor dem Todesfall verschenkt, besteht ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Erfolgt die Schenkung an den Ehegatten oder behält sich der Erblasser ein Nutzungsrecht an dem verschenken Gegenstand vor (das ist besonders häufig bei Immobilien der Fall: Nießbrauch oder lebenslanges Wohnrecht), läuft die 10-Jahres-Frist überhaupt nicht an. Es wird dann so getan, als ob der weggeschenkte Gegenstand sich noch im Vermögen des Erblassers befinden würde, sodass der Pflichtteil entsprechend höher ausfällt. Das macht gerade bei den Immobilienpreisen in München eine ganze Menge aus!

 

Ansprüche auch gegen den Beschenkten möglich

 

Neben dem üblichen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben können dann auch Ansprüche gegen den Beschenkten bestehen, falls es sich hierbei nicht um dieselbe Person handelt.

 

Haben Sie Fragen zum Pflichtteil oder wollen Sie eine Strategie zur Reduzierung des Pflichtteils eines Pflichtteilsberechtigten entwickeln? Herr Rechtsanwalt Matthias Pawlik unterstützt Sie bei allen Fragen rund um den Pflichtteil. Rufen Sie uns einfach zur Vereinbarung eines persönlichen Termins mit Herrn Rechtsanwalt Pawlik in unserer Kanzlei in München an: 089/99929720.

 

Hier finden Sie Teil 1 des Beitrags.

Hier finden Sie Teil 2 des Beitrags.

 

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