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11. April 2023

Berechnung des Pflichtteils im Erbrecht

Wichtige Fragen zum Pflichtteil in München – Teil 2

 

Im ersten Teil unseres Blogs haben wir Einstiegsfragen zum Pflichtteil für Sie erklärt. Der aktuelle zweite Teil des Blogs soll anhand eines konkreten Beispiels aufzeigen, wie der Pflichtteil berechnet werden kann.

 

Wie hoch ist der Pflichtteil?

 

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. Wie hoch das im Einzelfall ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab: war der Erblasser verpartnert oder verheiratet? Wenn ja, in welchem Güterstand? Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Kind des Erblassers? Gibt es mehrere Kinder (zum Beispiel aus anderen Beziehungen)? Der Pflichtteil muss daher in jedem Einzelfall individuell berechnet werden.

 

Ein Beispiel zur Berechnung des Pflichtteils beim Berliner Testament

 

Ein Beispiel zur Berechnung des Pflichtteils: Der Erblasser E aus München ist mit seiner Frau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Die beiden haben zwei gemeinsame Kinder und ein sogenanntes Berliner Testament, durch das sich die Eheleute beim ersten Todesfall allein beerben und die Kinder zum Schluss alles zu gleichen Teilen bekommen, was übrig bleibt. Im Umkehrschluss bedeutet das: Beim ersten Erbfall (Vater oder Mutter) werden die Kinder automatisch enterbt, da ja der überlebende Ehepartner zum Alleinerben wird und die Kinder erst nach dem Versterben des überlebenden Ehegatten erben sollen.

 

Wie hoch ist nun der Pflichtteil eines jeden Kindes beim ersten Erbfall?

 

Zunächst muss man dazu den gesetzlichen Erbteil ermitteln. Nach § 1931 Abs. 1 BGB steht dem Ehepartner neben Kindern 1/4 des Erbes zu. Dieses wird ergänzt von § 1371 Abs. 1 BGB um ein weiteres Viertel. Insgesamt stünde dem überlebenden Ehegatten damit beim ersten Erbfall nach dem gesetzlichen Erbteil der halbe Nachlass zu und den Kindern die andere Hälfte zu gleichen Teilen. Das macht bei 2 Kindern für jeden 1/4. Soll der überlebende Ehegatte wie im Berliner Testament festgelegt alles erben (Alleinerbe sein), hätten die Kinder nur Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also 1/8 am Nachlass des erstversterbenden Elternteils für jedes der beiden Kinder.

 

Wie ändert sich der Pflichtteil beim zweiten Erbfall?

 

Beim zweiten Erbfall ändert sich der Pflichtteil für die Kinder deutlich. Da der länger lebende Elternteil in aller Regel nicht im Alter erneut heiratet, fällt beim Tod des länger lebenden Elternteils ein Ehegatte als Erbberechtigter in der Regel weg. Die Kinder würden sich damit den Nachlass nach dem Gesetz alleine teilen und würden mithin jeweils 1/2 als gesetzlichen Erbteil erhalten. Wird jetzt eines der Kinder auch nach dem Tod des länger lebenden Elternteils enterbt, z. B. aufgrund einer sogenannten Pflichtteilsstrafklausel im Testament, bekommt dieses Kind trotzdem deutlich mehr. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts und liegt im zweiten Todesfall also nun bei 1/4. Damit verdoppelt sich nicht nur die Pflichtteilsquote des Kindes auf 1/4 im Gegensatz zum ersten Todesfall, wo der Pflichtteil nur bei 1/8 lag. Der Pflichtteil wird nun auch auf den gesamten noch vorhandenen Nachlass von Vater und Mutter angewendet! Es empfiehlt sich daher, bei der Testamentsgestaltung die möglichen Pflichtteile bereits genau im Blick zu haben und über Strategien zur Pflichtteilsreduzierung nachzudenken.

 

Mit Herrn Rechtsanwalt Matthias Pawlik an Ihrer Seite finden Sie eine für Sie individuell passende Lösung für alle Pflichtteile. Setzen Sie sich einfach zur Vereinbarung eines persönlichen Termins mit Herrn Rechtsanwalt Pawlik in unserer Kanzlei in München telefonisch in Verbindung: 089/99929720.

 

Hier finden Sie Teil 1 des Beitrags.

Hier finden Sie Teil 3 des Beitrags.

 

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