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14. August 2023

Kein Anlaufen der Abschmelzungsfrist für Pflichtteilsergänzung bei Schenkung

Pflichtteilsergänzung und die Abschmelzung von Geschenken

 

Das Pflichtteilsrecht stellt für die nächsten Angehörigen (üblicherweise Kinder und Ehegatte) eines Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass sicher. Möchte ein Erblasser diesen geschützten Personenkreis der Pflichtteilsberechtigten (oder einzelnen von ihnen, z.B. einem Kind aus früherer Beziehung) möglichst wenig hinterlassen, kommt es oft zur lebzeitigen Übertragung von erheblichen Vermögenswerten auf andere Personen, z.B. die aktuellen ehelichen Kinder. Denn dann ist im Erbfall das tatsächlich vorhandene Nachlassvermögen entsprechend kleiner, aus dem sich der Pflichtteil errechnet.

 

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB

 

Hier gibt das Gesetz aber einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB. Wird ein Gegenstand innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall verschenkt, wird er dem tatsächlich vorhandenen Nachlassvermögen noch fiktiv hinzugerechnet. Auf diese Weise wird verhindert, dass der Erblasser sein Nachlassvermögen zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten schmälert, indem er sich „arm schenkt“. Hier gibt es eine wichtige Abschmelzungsfrist von zehn Jahren, wonach das Geschenk für jedes vollendete Jahr vor dem Erbfall um ein Zehntel weniger wert wird.

 

Besonderheit bei Immobilien

 

Üblicherweise behält man sich bei der lebzeitigen Schenkung von Immobilienbesitz jedoch ein Recht daran zurück, nämlich entweder ein dingliches Wohnrecht auf Lebenszeit oder einen sogenannten Nießbrauch, der es dem Schenkenden ermöglicht, die Immobilie weiterhin zu nutzen, indem er sie zum Beispiel vermietet. In diesen Fällen läuft die Abschmelzungsfrist überhaupt nicht an! Bei Immobilien gilt aber das sogenannte Niederstwertprinzip des § 2325 Abs. 2 BGB, das den zahlungspflichtigen Erben begünstigt.

 

BGH: Kein Genussverzicht bei Nießbrauch oder Wohnrecht

 

Denn, so der Bundesgerichtshof, hier fehlt es am sogenannten Genussverzicht. Eine bloße Rechtsänderung auf dem Papier (Eigentümereintragung im Grundbuch) bei ansonsten wirtschaftlich im Prinzip gleichen Verhältnissen darf nicht ausreichen, um die starken Rechte von Pflichtteilsberechtigten auszuhöhlen. Doch was passiert, wenn man sich nicht am gesamten verschenkten Grundstück ein Recht zurückbehält, sondern nur an einem Teil davon? Diese Frage ist in der Rechtsprechung höchst umstritten. Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 04.08.2022 (Az.: 2 U 162/21) folgenden Fall entschieden:

 

Fall des OLG Naumburg (Az.: 2 U 162/21)

 

Der Erblasser hatte sich ein lebenslanges Wohnrecht mit Pflegeverpflichtung und einen Rückübertragungsanspruch für bestimmte Fälle (Veräußerung oder Belastung gegen den Willen des Schenkers) bei der Grundstücksübertragung vorbehalten. Im Ergebnis belief sich das Wohnrecht aber lediglich auf ca. 80 % der Nutzfläche des Wohngebäudes. Für das OLG Naumburg war dies bedeutungslos. Denn, so das Gericht, eine den Fristenlauf der Abschmelzungsfrist des § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB auslösende Schenkung ist erst dann gegeben, wenn der Erblasser sowohl seine Rechtsstellung als Eigentümer aufgibt, als auch weiterhin auf die wesentliche Nutzung des verschenkten Gegenstands verzichtet. Dies war nach dem OLG Naumburg zu verneinen. Unerheblich war es für das Gericht auch, ob der Erblasser das ihm eingeräumte Wohnrecht tatsächlich in Anspruch nahm oder nicht.

 

Haben Sie Fragen zu lebzeitigen Überlassungen und den Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche? Rechtsanwalt Matthias Pawlik steht Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch in unserer Kanzlei in München zur Verfügung. Setzen Sie sich einfach telefonisch mit uns in Verbindung: 089/99929720.

 

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