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2. Oktober 2023

Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankung

Wann entsteht der Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer krank ist?

 

Der Urlaubsanspruch (soweit es sich um den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen nach dem Bundesurlaubsgesetz handelt) setzt für seine Entstehung lediglich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Das bedeutet, dass der Urlaubsanspruch (nach Erfüllung der einmaligen sechsmonatigen Wartefrist beim Start eines neuen Arbeitsverhältnisses) immer am 1. Januar eines neuen Jahres vollständig entsteht, selbst wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das ganze Jahr über krank ist.

 

Kann ich bei Langzeiterkrankung unbegrenzt Urlaub anhäufen?

 

Nein. Dass Arbeitnehmer nicht unbegrenzt Urlaub aufgrund einer Langzeiterkrankung anhäufen können, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor vielen Jahren entschieden. Detailfragen stellen sich aber immer wieder, sodass das Bundesarbeitsgericht sich in mehreren Entscheidungen aus den Jahren 2022 und 2023 wieder damit befasst hat.

 

Wann verfällt der Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankung?

 

Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH kommt es für den Verfall des Urlaubsanspruchs grundsätzlich darauf an, ob der Arbeitgeber seine so genannte Mitwirkungsobliegenheit erfüllt hat (siehe Blog https://www.pawlik-muenchen.de/urlaubsansprueche-im-arbeitsrecht/ ) Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer nämlich möglichst früh im Kalenderjahr darüber informieren, welcher konkrete Urlaubsanspruch (sprich wie viele Tage) vorhanden ist und dass diese verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig genommen werden. Bei langzeiterkrankten Mitarbeitern, die schon am 1. Januar eines Kalenderjahres krank waren und dies ununterbrochen auch noch 15 Monate nach dem Ende des betreffenden Kalenderjahres sind, verfällt der Urlaub jedoch auch ohne Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit, da sich diese dann nicht ausgewirkt hat (EuGH, Urteil vom 29.11.2017 – C-214/16).

 

Wird der Arbeitnehmer allerdings erst im Laufe eines Kalenderjahres langzeitig krank, wirkt sich eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers sehr wohl aus, sodass der Urlaubsanspruch aus der nicht vollständigen Krankheitszeit grundsätzlich erhalten bleibt.

 

Wann genau muss der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheit erfüllen?

 

Der Urlaubsanspruch entsteht nach dem Gesetz eben immer am 1. Januar eines Jahres. Im Urteil vom 31.01.2023 (Az.: 9 AZR 107/20) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter unverzüglich informieren muss und dass später als sechs Werktage nach dem 1. Januar schon nicht mehr unverzüglich ist! Bei gesunden Arbeitnehmern wirkt sich das in aller Regel nicht praktisch aus. Anders ist es jedoch bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern: ist der Arbeitnehmer beispielsweise in den ersten drei Wochen des Jahres gesund und anschließend das gesamte Jahr und die beiden Folgejahre über krank, bleibt der Urlaubsanspruch in dem Umfang erhalten, in dem der Arbeitnehmer ihn vor seiner Erkrankung bei rechtzeitiger Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit (bis zum sechsten Werktag des Jahres) theoretisch hätte nehmen können – im Beispielsfall also noch ca. 2 Wochen zwischen dem Ende der Unverzüglichkeit der Mitwirkung und dem Beginn der Erkrankung (für die restliche Zeit kann sich wegen der dauernden Erkrankung die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit nicht auswirken). Hat der Arbeitgeber dagegen rechtzeitig seiner Mitwirkungsobliegenheit genügt, verfallen alle Urlaubstage nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende dieses Kalenderjahres.

 

Arbeitgeber sollten daher ihre Mitwirkungsobliegenheit in jedem Kalenderjahr möglichst früh und unter konkreter Benennung der Urlaubstage erfüllen (spätestens bis zum sechsten Werktag) und am besten im zweiten Halbjahr zum zweiten Mal auf den drohenden Verfall des Urlaubs hinweisen. Bei einem langzeiterkrankten Arbeitnehmer wird der vorsichtige Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten unverzüglich vornehmen, sobald der Mitarbeiter wieder gesund ist.

 

Haben Sie Fragen zum Urlaubsrecht? Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Matthias Pawlik steht Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch in unserer Kanzlei in München zur Verfügung. Setzen Sie sich einfach telefonisch mit uns in Verbindung: 089/99929720.

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