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24. Mai 2023

Urlaubsansprüche im Arbeitsrecht

Die Verjährung von Urlaubsansprüchen

 

Kann der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub im Arbeitsverhältnis überhaupt verjähren? Und wenn ja, wann und unter welchen Voraussetzungen? Diese Fragen waren lange Zeit ungeklärt. In den letzten Jahren haben hier mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Klarheit geschaffen. Das Wichtigste in Kürze:

 

Grundsätzlich gesetzliche Verjährung

 

Grundsätzlich unterliegt der gesetzliche Anspruch einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub der gesetzlichen Verjährung von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist (also das eigentliche Urlaubsjahr) und endet 3 Jahre später zum Jahresende.

 

Verjährung beginnt erst mit Kenntnis

 

Ganz wichtig ist jedoch folgendes: die Verjährungsfrist beginnt nicht automatisch, sondern setzt die Kenntnis des Arbeitnehmers von einem Urlaubsanspruch voraus. Der Europäische Gerichtshof hat dazu entschieden, dass den Arbeitgeber eine so genannte Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit trifft. Der Arbeitgeber muss seinem Arbeitnehmer rechtzeitig (also am besten gleich zu Beginn des jeweiligen Urlaubsjahres) seinen konkreten Urlaubsanspruch (wie viele Tage) mitteilen. Ebenso muss er den Arbeitnehmer über die Verfallfristen belehren, für den Fall, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht rechtzeitig genommen hat.

 

Belehrung des Arbeitgebers über Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers

 

Fazit: die dreijährige Verjährungsfrist des Urlaubsanspruchs kann erst beginnen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.12.2022 (Az. 9 AZR 266/20) entschieden.

 

Im konkreten Fall ging es nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses um die Frage, in welchem Umfang noch nicht genommener Urlaub aus früheren Jahren abzugelten ist. Der Arbeitgeber hatte argumentiert, dass der über mehrere Jahre angehäufte Urlaub schon während des laufenden Arbeitsverhältnisses mit Ablauf von drei Jahren verjährt sei. Dem ist das höchste deutsche Arbeitsgericht jedoch nicht gefolgt, da der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin nicht durch die Erfüllung seiner Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit in die Lage versetzt hatte, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Damit bestand der Urlaub am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses noch und wandelte sich gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Anspruch auf Zahlung der Urlaubsabgeltung um. Dieser Anspruch unterliegt wiederum der dreijährigen Verjährung, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis geendet hat. Innerhalb dieser Frist hatte die Arbeitnehmerin rechtzeitig Klage erhoben und bekam am Ende weitestgehend recht.

 

Arbeitsvertrag zum Urlaub prüfen

 

Wichtig zu wissen: beim Urlaub sollte man immer genau den Arbeitsvertrag oder einen einschlägigen Tarifvertrag prüfen. Denn es ist möglich, den Urlaub in einen Teil gesetzlicher Mindesturlaub (dieser beträgt vier Wochen im Jahr; in einer Fünftagewoche ergibt das 20 Tage) und einen zusätzlichen Mehrurlaub aufzuteilen.

 

Während der gesetzliche Mindesturlaub strengen Regeln unterworfen und für den Arbeitgeber quasi unantastbar ist, können für den zusätzlich gewährten Mehrurlaub andere Regeln vereinbart werden. Häufig findet man zum Beispiel die Vereinbarung, dass offene Mehrurlaubstage bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Geld abgegolten werden.

 

Haben Sie weitere Fragen zum Urlaubsanspruch im Arbeitsrecht? Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Matthias Pawlik steht Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch in unserer Kanzlei in München zur Verfügung. Setzen Sie sich einfach telefonisch mit uns in Verbindung: 089/99929720.

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