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17. März 2026

Variable Vergütung im Krankheitsfall: Kein Anspruch nach Ablauf der Entgeltfortzahlung

Viele Arbeitnehmer erhalten neben ihrem festen Grundgehalt auch eine variable Vergütung – etwa in Form von Boni oder erfolgsabhängigen Zahlungen. Doch was gilt, wenn man längere Zeit erkrankt ist? Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn” auch für variable Vergütungsbestandteile gilt – mit weitreichenden Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.

Der Fall: Variable Vergütung trotz langer Krankheit?

Ein langjähriger Mitarbeiter einer privaten Versicherung war im Jahr 2021 insgesamt 191 Tage arbeitsunfähig erkrankt. Sein Arbeitgeber hatte ihm während der gesetzlichen Entgeltfortzahlungsfrist von sechs Wochen sowohl das Fixgehalt als auch den variablen Vergütungsanteil weitergezahlt. Für die Zeit danach stellte der Arbeitgeber die Zahlungen ein. Der Arbeitnehmer klagte auf Zahlung des ausstehenden variablen Anteils in Höhe von über 12.700 Euro – und scheiterte damit vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 2.7.2025 – 10 AZR 193/24).

Die Entscheidung: Leistung und Gegenleistung sind untrennbar verbunden

Das BAG stellte klar, dass variable Vergütung, die an das Erreichen konkreter Arbeitsziele geknüpft ist, Teil des gegenseitigen Austauschverhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Lohn ist. Wer krankheitsbedingt nicht arbeitet, erbringt keine Leistung – und hat daher nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums auch keinen Anspruch auf die variable Vergütung. Einer ausdrücklichen Kürzungsregelung im Arbeits- oder Tarifvertrag bedarf es dabei nicht: Bei rein arbeitsleistungsbezogenem Entgelt greift bereits das Gesetz.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Arbeitgeber bedeutet diese Entscheidung, dass sie bei der Gestaltung von Vergütungsvereinbarungen klar zwischen leistungsbezogenen Zahlungen und freiwilligen sozialen Leistungen unterscheiden sollten. Eine unklare Formulierung kann dazu führen, dass die Vereinbarung im Zweifel zugunsten des Arbeitnehmers ausgelegt wird.

Arbeitnehmer hingegen sollten sich bewusst sein, dass variable Gehaltsbestandteile bei länger andauernder Erkrankung wegfallen können – auch ohne eine ausdrückliche Kürzungsklausel im Vertrag.

Sie haben Fragen zur variablen Vergütung oder zu Ihren Rechten und Pflichten im Krankheitsfall? Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!

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