
Nach gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten mit Pflichtteilsstrafklausel stellt sich bei der Grundbuchberichtigung häufig die gleiche Frage: Muss zwingend ein Erbschein beantragt werden – oder können die Erben den Nachweis günstiger und schneller durch Erklärungen gegenüber dem Notar führen? Eine aktuelle Entscheidung des OLG Schleswig zeigt, dass Grundbuchämter den Erbschein nicht reflexartig verlangen dürfen, sondern eine freie Beweiswürdigung vornehmen müssen.
In vielen Berliner Testamenten gilt: Macht ein Kind nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils seinen Pflichtteil geltend, verliert es die Stellung als Schlusserbe nach dem Längerlebenden. Die Schlusserbeneinsetzung ist also an eine Bedingung geknüpft – nämlich daran, dass der Pflichtteil nicht verlangt wurde.
Beim Grundbuchnachweis entsteht dadurch eine Lücke: Das notarielle Testament und die Eröffnungsniederschrift belegen zwar die Erbeinsetzung, nicht aber die „negative Tatsache“, dass niemand den Pflichtteil geltend gemacht hat. Diese Tatsache ist aber Voraussetzung dafür, dass die im Testament benannten Kinder tatsächlich Erben geworden sind.
Das OLG Schleswig stellt klar: Diese Lücke kann grundsätzlich durch Erklärungen der Erben in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geschlossen werden. Eine eidesstattliche Versicherung ist im Grundbuchverfahren zwar kein eigenständiges Beweismittel, kann aber als in öffentlicher Urkunde abgegebene schlichte Erklärung gewertet werden (OLG Schleswig, Beschl. v. 16.08.2024 – 2 Wx 46/24).
Das Gericht betont, dass das Grundbuchamt die vorgelegten Erklärungen im Wege freier Beweiswürdigung zu prüfen hat. Nur wenn auf konkreten Anhaltspunkten beruhende Zweifel verbleiben, darf es einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis verlangen.
Besondere Bedeutung misst das OLG Schleswig übereinstimmenden notariellen Erklärungen aller Schlusserben zu. Erscheinen sämtliche potenziellen Erben gemeinsam vor dem Notar und bestätigen, ihren Pflichtteil nach dem Erstversterbenden nicht geltend gemacht zu haben, rechtfertigt dies nach einem allgemeinen Erfahrungssatz die Annahme, dass die Bedingung der Pflichtteilsstrafklausel nicht eingetreten ist. Ein Erbschein darf dann nicht allein aus Vorsichtsgründen verlangt werden.
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