
Die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg bringt bedeutende Klarstellungen für Pflichtteilsberechtigte. Im Fokus steht das Urteil vom 27.06.2025, das den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch auch auf den sogenannten fiktiven Nachlass ausweitet (OLG Nürnberg, 27.06.2025 – 1 U 1335/24 Erb).
Nach deutschem Erbrecht stehen Pflichtteilsberechtigten neben dem reinen Auskunftsanspruch auch umfassende Wertermittlungsansprüche gegenüber dem Erben zu. Das OLG Nürnberg hat nun entschieden, dass sich diese Ansprüche nicht nur auf Vermögenswerte des realen Nachlasses beziehen. Erfasst werden auch Gegenstände des fiktiven Nachlasses, also Vermögenswerte, die beispielsweise durch Schenkungen zu Lebzeiten aus dem Nachlass „herausgelöst“ wurden. Besonders relevant: Auch dann, wenn der Wert einer gemischten Schenkung – also eine teilweise entgeltliche und teilweise unentgeltliche Übertragung, etwa von Immobilien – betroffen ist, kann für den unentgeltlichen Anteil nach § 2325 BGB eine Ergänzungspflicht bestehen, auch wenn die Eigentumsumschreibung im Grundbuch bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt (OLG Nürnberg, 27.06.2025 – 1 U 1335/24 Erb).
Häufig stellt sich die Frage, ab wann die Zehnjahresfrist für die Berücksichtigung von Schenkungen zu laufen beginnt. Laut dem OLG Nürnberg – unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – setzt der Fristbeginn voraus, dass der Schenker nicht nur das Eigentum, sondern auch die weitere Nutzung vollständig aufgibt. Bleibt dem Schenker etwa ein lebenslanges Nutzungsrecht an einer Immobilie (beispielsweise in Form eines Nießbrauchs), wird die Frist gehemmt. Erst wenn auch der „Genuss“ an dem verschenkten Gegenstand vollständig aufgegeben wird, beginnt die Frist zu laufen und erst dann besteht keine Pflichtteilsergänzungspflicht mehr für Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen (OLG Nürnberg, 27.06.2025 – 1 U 1335/24 Erb).
Durch das Urteil des OLG Nürnberg wird klargestellt, dass Pflichtteilsberechtigte auch bezogen auf den fiktiven Nachlass umfassende Rechte haben. Insbesondere können frühere Schenkungen selbst nach einem langen Zeitraum für Pflichtteilsergänzungsansprüche relevant bleiben – vor allem, wenn der Schenker weiterhin Nutzungsrechte an dem verschenkten Vermögen hatte. Es empfiehlt sich, Erblasserverfügungen und Schenkungen rechtzeitig hinsichtlich ihrer erbrechtlichen Auswirkungen überprüfen zu lassen.
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