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10. Juli 2023

Lohnfortzahlung und Fortsetzungserkrankung im Arbeitsrecht

Bundesarbeitsgericht: Neue Rechtsprechung zur Darlegungslast der Arbeitnehmer bei Fortsetzungserkrankungen

 

Jeder weiß, dass der Arbeitgeber einer erkrankten Arbeitnehmerin oder einem erkrankten Arbeitnehmer für sechs Wochen den Lohn fortzahlen muss. So sieht es das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor. Kleinere Arbeitgeber erhalten hierfür zumindest einen anteiligen Ausgleich durch die Krankenkasse nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, während größere Arbeitgeber (mehr als 30 Mitarbeiter) die Kosten allein tragen müssen.

 

Lohnfortzahlung nur für 6 Wochen

 

Nach sechs Wochen ist für die Arbeitnehmer dann aber Schluss. Wird ein Arbeitnehmer in den nächsten sechs Monaten noch einmal wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, besteht kein Lohnfortzahlungsanspruch. Handelt es sich um eine Grunderkrankung, aufgrund derer ein Arbeitnehmer immer wieder für kürzere Zeiträume als sechs Wochen erkrankt, gibt es den Lohnfortzahlungsanspruch nach zwölf Monaten ab Beginn der ersten Erkrankung wieder, § 3 EFZG.

 

Ist der Arbeitsnehmer jedoch nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, sondern hat eine neue Erkrankung und bringt entsprechend eine neue Erstbescheinigung vom Arzt, besteht grundsätzlich wieder ein Anspruch für 6 Wochen. Jetzt weiß der Arbeitgeber natürlich nicht, was der Arbeitnehmer hat. Eigentlich geht ihn das auch nichts an. Doch wie löst ein Arbeitgeber das Problem, wenn ein Arbeitnehmer ihm ständig neue Erstbescheinigungen (vielleicht auch noch von verschiedenen Ärzten) vorlegt? Wenn der Arbeitgeber hier keine Überprüfungsmöglichkeit hätte, müsste er ständig Lohnfortzahlung leisten. Das Austauschverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis wäre dann gestört. Auch der medizinische Dienst der Krankenkassen hilft hier in der Praxis nur eingeschränkt weiter.

 

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18.01.2023 (Az. 5 AZR 93/22)

 

Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 18.01.2023 (Az. 5 AZR 93/22) in dieser Frage Klarheit geschaffen und die Rechte der Arbeitgeber gestärkt. In dem entschiedenen Fall hat der Arbeitgeber schließlich die Fortzahlung des Lohns verweigert. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer.

 

Nach der Entscheidung des BAG muss der Arbeitnehmer im Arbeitsgerichtsprozess nach den Grundsätzen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast sämtliche Krankheitsdiagnosen im maßgeblichen Zeitraum offenlegen, wenn er behauptet, es seien immer neue Erkrankungen gewesen, sodass jeweils eine neue Lohnfortzahlungspflicht ausgelöst worden sei.

 

Behauptet der Arbeitgeber einen Fortsetzungszusammenhang (also eine Grunderkrankung, die sich immer wieder zeigt), dann müsste der Arbeitnehmer auch die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden (das hatte das BAG bereits mit Urteil vom 31.03.2021, Az. 5 AZR 197/20 entschieden). Das ergibt sich nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus einer Abwägung der betroffenen Grundrechte des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Denn ohne Kenntnis der vollständigen Diagnosen könne der Arbeitgeber seinen Einwand eines Fortsetzungszusammenhangs nicht substantiieren. Damit wird ihm eine Verteidigung gegen eine möglicherweise unberechtigte Inanspruchnahme auf Lohnfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG unmöglich. Als datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage führt das BAG Art. 9 Abs. 2 lit. f) der DSGVO an.

 

Haben Sie Fragen zum Lohnfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmer bei Krankheit oder allgemein zum Arbeitsrecht? Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Matthias Pawlik steht Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch in unserer Kanzlei in München zur Verfügung. Setzen Sie sich einfach telefonisch mit uns in Verbindung: 089/99929720.

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