
Wenn Arbeitnehmer ihr angespartes Zeitguthaben aus einem Langzeitkonto für eine zusammenhängende Freistellung nutzen, stellt sich eine heikle Frage: Was passiert, wenn sie in dieser Zeit krank werden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte hierzu kürzlich zu entscheiden und stärkt mit seiner Entscheidung die Risikosphäre des Arbeitnehmers (LAG Köln, Urt. v. 10.04.2025 – 3 SLa 629/24).
Ein seit Jahrzehnten beschäftigter Arbeitnehmer nutzte ein im Tarifvertrag vorgesehenes Langzeitkonto der Metall- und Elektroindustrie NRW, um Zeitguthaben anzusparen. Dieses Guthaben sollte im Rahmen eines Aufhebungsvertrags durch eine mehrwöchige Freistellung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen werden. Die Freistellung wurde im Zeiterfassungssystem erfasst und vom Arbeitgeber genehmigt.
Noch vor Beginn des Freistellungsblocks erkrankte der Arbeitnehmer und war vom 4. August bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig. Er verlangte daraufhin die Auszahlung des Wertguthabens, da er die freie Zeit krankheitsbedingt nicht wie geplant nutzen konnte. Arbeitsgericht und LAG wiesen die Klage ab.
Das LAG Köln knüpft an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an: Ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich wird bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt – nicht erst durch die tatsächliche Inanspruchnahme gesunder Freizeit. Eine nachträglich eintretende Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum beseitigt diese Erfüllung nicht.
Das Gericht betont, dass „grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko“ trägt, die durch Arbeitsbefreiung gewonnene Freizeit tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können (BAG, Urt. v. 11.09.2003 – 6 AZR 374/02). Im entschiedenen Fall war das Zeitguthaben daher mit der vereinbarten Freistellung verbraucht; bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestand kein Guthaben mehr, das hätte ausgezahlt werden können.
Interessant ist der Hinweis des LAG auf den Zweck der Langzeitkontenregelungen: Die tariflichen und betrieblichen Bestimmungen stellen ausdrücklich auf die „persönliche Lebensarbeitszeitplanung“ ab. Die gewonnene arbeitsfreie Zeit diente damit nicht primär der Erholung wie der gesetzliche Urlaub, sondern sonstigen, in der Sphäre des Arbeitnehmers liegenden Planungszielen.
Genau deshalb greifen hier auch nicht die besonderen Schutzmechanismen des Urlaubsrechts (etwa das Nachgewährungsprinzip bei Krankheit im Urlaub). Der Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass seine persönlichen Pläne – etwa durch Krankheit – durchkreuzt werden.
Für Arbeitnehmer heißt das: Wer Wertguthaben aus einem Langzeitkonto in Freizeit umwandelt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese Zeit im Krankheitsfall nicht „kompensieren“ zu können. Eine spätere Auszahlung des Guthabens lässt sich aus der bloßen Erkrankung während der Freistellung regelmäßig nicht herleiten.
Arbeitgeber erhalten durch die Entscheidung Rechtssicherheit bei der Gestaltung von Langzeitkonten und Aufhebungsverträgen. Wichtig bleibt dennoch eine klare vertragliche Ausgestaltung und transparente Kommunikation gegenüber den Beschäftigten.
Sie haben Fragen zum Langzeitkonto, zur Gestaltung von Aufhebungsverträgen oder zu den Folgen von Krankheit während einer Freistellung? Rechtsanwalt Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!