Das Smartphone ist aus dem täglichen Leben der meisten Menschen nicht mehr wegzudenken. Natürlich liegt es nahe, dass dieses auch bei der Arbeit am Schreibtisch oder neben der Werkbank liegt. Immer wieder prüft man als Arbeitnehmer dann, ob Freunde eine Nachricht gesendet haben oder ob es interessante Mitteilungen in sozialen Medien oder in der Chat-Gruppe gibt. Beschränkt sich dies auf die Pausenzeiten, kann der Arbeitgeber dagegen auch nichts unternehmen. Allenfalls kann er untersagen, dass Handys in den Betrieb mitgenommen werden dürfen. Dann muss man die Pause eben draußen verbringen und dort das Smartphone checken.
In aller Regel geschieht die private Smartphone-Nutzung aber einfach so „nebenher“ und damit während der Arbeitszeit. Hat der Arbeitgeber ausdrücklich die Nutzung des Smartphones am Arbeitsplatz verboten, droht hier Abmahnung und im schlimmsten Fall die Kündigung. Denn: zum einen bezahlt der Arbeitgeber ja auch die Arbeitszeit, die man in Wirklichkeit mit der privaten Smartphone-Nutzung verbringt. Zum anderen senkt die Nutzung des Smartphones die Konzentration und damit die Arbeitsqualität. Zu den Pflichten eines Arbeitnehmers gehört es jedoch, seine ganze Leistungsfähigkeit während der Dauer der Arbeitszeit dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
Als Arbeitnehmer ist man daher gut beraten, das Smartphone am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken nur dann zu benutzen, wenn dies vom Arbeitgeber ausdrücklich erlaubt wird. In der Praxis ist das aber eher selten der Fall. Viel öfter kommt folgender Fall vor: der Arbeitgeber weiß, dass das Handy auch privat am Arbeitsplatz genutzt wird, und schreitet nicht dagegen ein. In solchen Fällen einer so genannten „konkludenten“ Erlaubnis oder Duldung kann man als Arbeitnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, nicht gleich abgemahnt oder gar gekündigt zu werden, wenn man das Handy benutzt. Allerdings gilt auch hier, dass eine Nutzung nur im sozial adäquaten Umfang erlaubt ist.
Es gibt inzwischen zahlreiche Rechtsprechung zur Smartphone-Nutzung am Arbeitsplatz. Eine besonders exzessive Nutzung, die bis hin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung führen kann, hat die Rechtsprechung zum Beispiel in folgenden Fällen angenommen:
Um vorprogrammierte Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte man auch als Arbeitgeber daran interessiert sein, möglichst genau festzulegen, in welchem Umfang man die private Smartphone-Nutzung gestatten oder ob man diese gänzlich untersagen will.
Ein Mitspracherecht des Betriebsrats besteht hinsichtlich von Regelungen, ob Handys überhaupt in den Betrieb mitgenommen werden dürfen. Wenn der Arbeitgeber jedoch nur die Nutzung während der Arbeitszeit (nicht während der Pausen!) als solche untersagt, hat der Betriebsrat aber nicht mitzubestimmen.
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