Das handschriftliche Testament ist die häufigste Form, in der Testamente errichtet werden. Eigentlich scheint die Sache einfach: der Testator schreibt seinen letzten Willen von Hand auf, setzt Ort und Datum und seine vollständige Unterschrift darunter. In der Praxis beschäftigen aber Fälle, in denen das nicht richtig geklappt hat, ständig die Gerichte.
So hatte das Oberlandesgericht München folgenden Fall zu entscheiden, in dem gleich drei formale Probleme steckten:
Die spätere Erblasserin hatte im Testament nur ein paar Stichworte aufgeschrieben, nämlich im Wesentlichen „Internet alles löschen – Seelenmess! – Rechter Schrank – schw. Kleid – Schultertuch – Gab: 2 – Rest Dir“.
Neben den letzten beiden Zeilen in der rechten unteren Ecke befand sich ein Adressaufkleber mit dem vermeintlichen Erben. Name und Adresse des Erben waren mit Maschine geschrieben. Von den Worten „Rest Dir“ gab es einen Pfeil zum Adressaufkleber. Die Unterschrift (ob es sich überhaupt um die Unterschrift der späteren Erblasserin handelte, war nicht klar) befand sich nicht am Ende des Schriftstücks, sondern noch oberhalb des Adressaufklebers neben dem Wort „Schultertuch“.
Die Voraussetzungen eines eigenhändig geschriebenen Testaments sind eng auszulegen. Eigenhändig geschrieben ist nur ein Testament, wenn es persönlich vom Erblasser in der ihm eigenen Schrift geschrieben ist. Denn damit ist die Nachprüfung der Echtheit des Testaments durch Schriftgutfachten möglich. Die Unterschrift soll das Testament räumlich abschließen, um spätere Zusätze zu vermeiden. Ein Testament ohne Unterschrift ist ungültig. Da die Unterschrift eine Abschlussfunktion hat, muss sie grundsätzlich am Ende des Testaments stehen und nicht mittendrin.
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Die Erblasserin verwendete bei der Testamentserrichtung einen Pfeil, um auf den vermeintlichen Erben hinzuweisen. Der Pfeil ist jedoch kein Schriftzeichen, sondern ein Symbol. Da dies nicht auf seine Eigenhändigkeit untersucht werden kann, erfüllt ein solches Symbol nicht die Anforderungen an ein handschriftliches Testament!
Der Name des vermeintlichen Erben taucht im Testament in dem entschiedenen Fall überhaupt nicht in der Handschrift der späteren Erblasserin auf. Lediglich aus dem Adressaufkleber wird der Name des vermeintlichen Erben ersichtlich. Dieser Adressaufkleber erfüllt aufgrund der Abfassung mit Schreibmaschine anstatt Handschrift aber keinesfalls die Anforderungen an ein handschriftliches Testament. Abgesehen davon hätte den Aufkleber natürlich auch jemand anderes als die Testatorin nachträglich anbringen können.
Im Ergebnis hatte der vermeintliche Erbe, dessen Namen auf dem maschinenschriftlichen Adressaufkleber angegeben war, vor dem Amtsgericht in erster Instanz und vor dem Oberlandesgericht in zweiter Instanz keine Chance. Das Testament war schlicht nicht formgültig errichtet.
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