
Die Arbeit im Home-Office ist für viele Arbeitnehmer längst selbstverständlich geworden. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber eine bestehende Home-Office-Vereinbarung einseitig kündigt? Darf er das – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einer bemerkenswerten Entscheidung klare Leitlinien aufgestellt.
Ein Arbeitnehmer war seit Februar 2017 als Sales Account Manager tätig und arbeitete aufgrund einer gesonderten Zusatzvereinbarung von zu Hause aus. Diese Vereinbarung enthielt eine ausdrückliche Regelung, wonach sie von beiden Seiten schriftlich mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden konnte. Nachdem der Arbeitnehmer rund acht Monate arbeitsunfähig erkrankt war, kündigte der Arbeitgeber die Home-Office-Vereinbarung zum 1. April 2022 und verlegte den Arbeitsschwerpunkt in den Innendienst. Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen und hielt die Kündigung für unwirksam – unter anderem weil er die Kündigungsregelung als unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung betrachtete.
Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm v. 16.3.2023 – 18 Sa 832/22) gab dem Arbeitgeber Recht. Grundsätzlich gilt zwar, dass eine sogenannte Teilkündigung – also die einseitige Änderung einzelner Vertragsbedingungen – unzulässig ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn beiden Parteien im Vertrag ausdrücklich ein solches Teilkündigungsrecht eingeräumt wurde. Entscheidend war zudem, dass die Home-Office-Regelung nicht die gegenseitigen Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses betraf, sondern lediglich den Ort der Arbeitsleistung – und dieser unterliegt grundsätzlich dem sogenannten Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Satz 1 GewO. Auch eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, die zur Unwirksamkeit der Klausel hätte führen können, verneinte das Gericht.
Arbeitnehmer, die im Home-Office arbeiten, sollten ihre Vereinbarung sorgfältig prüfen: Enthält sie ein Kündigungsrecht des Arbeitgebers, kann dieser die Regelung unter Einhaltung der vereinbarten Frist beenden – ohne dass dies eine Kündigung des gesamten Arbeitsverhältnisses darstellt. Arbeitgebern empfiehlt sich umgekehrt, Home-Office-Regelungen stets mit einer klaren und rechtssicheren Kündigungsklausel auszustatten.
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