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6. November 2026

Heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs: Fristlose Kündigung bereits bei dringendem Verdacht

Ein Arbeitnehmer muss damit rechnen, dass die heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs das Arbeitsverhältnis sofort beendet. Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 3. Juni 2026 – 21 Sa 63/25 – entschieden, dass bereits der dringende, auf objektive Tatsachen gestützte Verdacht einer solchen Aufzeichnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Verdachtskündigung auch ohne sicheren Tatnachweis

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer nach einem etwa einstündigen Personalgespräch noch am selben Tag ein umfangreiches Gedächtnisprotokoll vorgelegt. Dieses umfasste acht Seiten und enthielt mehr als 120 wörtlich wiedergegebene Wortbeiträge. Hinzu kamen ungewöhnliche sprachliche Auffälligkeiten, unverständliche Passagen sowie die Tatsache, dass das Smartphone des Arbeitnehmers während des Gesprächs auf dem Tisch gelegen hatte.

Das Gericht stellte klar: Bei einer Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht mit letzter Sicherheit beweisen. Erforderlich ist vielmehr, dass konkrete objektive Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit für das Fehlverhalten begründen. Außerdem muss der Arbeitgeber den Sachverhalt angemessen aufklären und dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Diese Voraussetzungen sah das LAG im konkreten Fall als erfüllt an.

Warum heimliche Mitschnitte besonders schwer wiegen

Die heimliche Aufzeichnung eines nicht öffentlich gesprochenen Wortes verletzt die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Zugleich wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer und insbesondere deren Recht am gesprochenen Wort beeinträchtigt. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass ein heimlicher Mitschnitt grundsätzlich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG, Urteil vom 19.07.2012 – 2 AZR 989/11).

Entscheidend ist nicht allein, ob der Mitschnitt auch strafrechtlich nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB) relevant ist. Maßgeblich ist vor allem der erhebliche Vertrauensbruch. Eine unbefangene Kommunikation im Arbeitsverhältnis kann kaum stattfinden, wenn Gesprächsteilnehmer befürchten müssen, heimlich aufgezeichnet zu werden.

Praktische Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitgeber sollten Verdachtsmomente sorgfältig dokumentieren, sämtliche belastenden und entlastenden Umstände prüfen und den Arbeitnehmer umfassend anhören. Eine vorschnelle Kündigung aufgrund bloßer Vermutungen genügt nicht. Arbeitnehmer dürfen Gespräche nur dann aufzeichnen, wenn alle Beteiligten zuvor informiert wurden und zugestimmt haben. Zur Dokumentation kommen stattdessen eigene Notizen oder die Hinzuziehung einer Vertrauensperson in Betracht.

Kurz zusammengefasst: Nicht nur die nachgewiesene heimliche Aufzeichnung, sondern bereits ein dringender und objektiv belegter Verdacht kann den Arbeitsplatz gefährden. Eine vorherige Abmahnung ist wegen der Schwere des Vertrauensbruchs nicht zwingend erforderlich.

Sie haben Fragen zur Verdachtskündigung? Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!

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