
Die Frage, welche formalen Anforderungen an ein eigenhändiges Testament gestellt werden, beschäftigt Erblasser und Erben immer wieder. Besonders problematisch wird es, wenn die Unterschrift des Erblassers nur schwer lesbar ist oder durch ein Handzeichen ersetzt wird. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München zeigt, wie streng die Anforderungen sind und welche Folgen dies für die Erbfolge haben kann (OLG München, Beschluss vom 19.05.2026, Az. 33 Wx 202/25 e).
Der Erblasser hatte insgesamt elf Testamente errichtet, darunter mehrere notarielle Testamente, in denen jeweils ein Sohn als Alleinerbe eingesetzt wurde. In einem späteren handschriftlichen Schriftstück vom 05.04.2022 schrieb er unter anderem: „Ich kündige alle Testamente.“ Am unteren Rand befand sich lediglich ein graphisches Zeichen, das kein klar lesbarer Namenszug war. Ein Sohn berief sich darauf, es handle sich um ein formwirksames Widerrufstestament, sodass alle früheren Verfügungen aufgehoben und die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Das OLG München verneinte dies und stellte klar, dass dieses Schriftstück kein wirksames Testament ist.
Nach der Entscheidung des OLG München setzt eine Unterschrift ein aus Buchstaben bestehendes Gebilde voraus, das als Wiedergabe eines Namens erscheint, auch wenn es nicht vollständig lesbar sein muss. Reine Wellenlinien, Kreuze oder sonstige Handzeichen genügen nicht; sie kennzeichnen die Identität des Unterzeichnenden nicht ausreichend und stellen keinen Namensschriftzug dar. Im konkreten Fall sah das Gericht in dem Zeichen unter dem Text weder erkennbare Buchstaben noch ein individuelles Schriftbild, das einem Namen zugeordnet werden könnte. Das Schriftstück war daher formnichtig; maßgeblich blieb das zuvor errichtete notarielle Testament, in dem der andere Sohn als Alleinerbe eingesetzt war.
Die Entscheidung zeigt, dass die Formvorschriften des § 2247 BGB streng gehandhabt werden und auch dann gelten, wenn unstreitig feststeht, dass der Text vom Erblasser stammt. Wer ein eigenhändiges Testament errichtet oder frühere Testamente widerrufen will, muss den kompletten Text handschriftlich verfassen und mit einer Unterschrift versehen, die als Namenszug erkennbar ist. Dies gilt auch bei Sehschwäche oder motorischen Einschränkungen des Erblassers; bloße Zeichen, Kürzel oder Symbole reichen nicht aus.
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