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25. August 2026

Dienstwagen statt Lohn? – Neue Rechtsprechung zum Mindestlohn und Sachleistungen

Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist in vielen Arbeitsverhältnissen ein wichtiger Vergütungsbestandteil. Aktuell hat das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt, dass Sachleistungen wie ein Dienstwagen den gesetzlichen Mindestlohn im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht erfüllen können (BSG, Urt. v. 13.11.2025 – B 12 BA 8/24 R). Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat dies erhebliche praktische und finanzielle Konsequenzen.

Ausgangsfall: Dienstwagen als einzige „Vergütung“

In dem entschiedenen Fall zahlte die Arbeitgeberin zwei Teilzeitbeschäftigten kein Geldgehalt, sondern stellte ihnen ausschließlich Dienstwagen zur Verfügung und führte darauf basierend Sozialversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ab.

Die DRV verlangte nach einer Prüfung Beiträge auf den nicht in Geld gezahlten Mindestlohn nach. Während das Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin abwies und auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Geldschuld beim Mindestlohn verwies, hob das Landessozialgericht diese Entscheidung auf und meinte, beitragsrechtlich komme es nur auf das arbeitsvertraglich geschuldete Entgelt an, nicht darauf, ob der Mindestlohn eingehalten sei.

Das BSG stellte sich nun klar auf die Seite der DRV und bestätigte die Nachforderung der Beiträge.

Kernaussagen des BSG: Mindestlohn ist Geldlohn – kein Ersatz durch Sachbezug

Das BSG betont, dass der gesetzliche Mindestlohnanspruch nicht durch die vertragliche Überlassung eines Dienstwagens erfüllt werden kann. Entscheidend sind:

  • Der Mindestlohn nach § 1 Abs. 1, 2 Satz 1 MiLoG ist ein Anspruch auf eine Geldleistung.

  • 107 GewO verlangt, dass der nicht pfändbare Teil des Arbeitsentgelts in Geld auszuzahlen ist.

  • Sachleistungen wie ein Dienstwagen können den Mindestlohn im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht ersetzen.

Der Anspruch nach dem MiLoG besteht eigenständig neben dem arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruch. Das BSG knüpft damit an die Linie des BAG an, wonach nur solche Zahlungen den Mindestlohn erfüllen, die als Gegenleistung für Arbeitsleistung dienen und nicht kraft Gesetzes „zusätzlich“ zum Lohn geschuldet sind (BAG, Urt. v. 25.05.2016 – 5 AZR 135/16).

Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für die Praxis bedeutet dies:

  • Vertragsanpassung erforderlich: In Konstellationen, in denen der Geldlohn unterhalb des Mindestlohns liegt und ein Dienstwagen zur privaten Nutzung gewährt wird, muss der Geldlohn so erhöht werden, dass bereits allein die Geldvergütung die Mindestlohngrenze erreicht.
  • Sozialversicherungsrechtliche Risiken: Wird der Mindestlohn in Geld nicht erreicht, drohen Nachforderungen der DRV hinsichtlich Sozialversicherungsbeiträgen, soweit die Mindestlohngrenze nicht bereits durch den Geldlohn erreicht wurde. Zudem drohen weitere Konsequenzen bei Unterschreitung des Mindestlohns.
  • Für Arbeitnehmer ist wichtig: Ein attraktiver Dienstwagen ersetzt keinen rechtlich gesicherten Mindestlohnanspruch in Geld.

Was bedeutet das für Sie?

Arbeitgeber sollten bestehende Vergütungsmodelle, in denen Sachbezüge – insbesondere Dienstwagen – eine zentrale Rolle spielen, dringend überprüfen und ggf. anpassen, um Mindestlohn- und Beitragsrisiken zu vermeiden. Arbeitnehmer sollten ihre Lohnabrechnungen dahingehend prüfen, ob der gesetzliche Mindestlohn tatsächlich in Geld erreicht wird.

Sie haben Fragen zum Mindestlohn oder zum Dienstwagen? Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!

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