
Ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten („Berliner Testament“) wird oft in der Annahme errichtet, der längerlebende Ehegatte könne später noch „nachsteuern“. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 25.02.2026 (Az. 8 W 88/25) zeigt eindrucksvoll, dass diese Vorstellung trügerisch sein kann.
Kernpunkt der Entscheidung ist die Frage, wann Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend sind.
Das OLG betont, dass für jede einzelne Verfügung gesondert zu prüfen ist, ob sie im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich ist – maßgeblich ist dabei der gemeinsame Wille der Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Erst wenn die Auslegung weder eine Abhängigkeit noch eine Unabhängigkeit der Verfügungen ergibt, darf auf die Zweifelsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden. Das Gericht stellt damit klar: Die Auslegung geht der gesetzlichen Vermutungsregel vor („Primat der Auslegung“).
Im entschiedenen Fall hatten die Ehegatten sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und sodann zwei Personen als Schlusserben zu gleichen Teilen bestimmt. Unter einer weiteren Ziffer hieß es, der Überlebende könne diese Schlusserbfolge „nicht ändern“, sei aber „in der Verwendung des eigenen und des Nachlasses des Erstversterbenden … keinen Einschränkungen“ unterworfen.
Nach dem Tod der ersten Ehefrau setzte der Ehemann in einem späteren notariellen Testament seine zweite Ehefrau und einen der ursprünglich bestimmten Schlusserben ein und versuchte, die Bindungswirkung mit einer nachträglichen Darstellung des damaligen „gemeinsamen Willens“ zu relativieren.
Das OLG Zweibrücken stellte jedoch klar, dass die Formulierung, der Überlebende könne die zuvor getroffene Erbfolge nicht ändern, eine bindende Schlusserbeneinsetzung begründet. Die „freie Verwendung“ des Nachlasses sei lediglich als Abgrenzung zur Vor- und Nacherbschaft zu verstehen, nicht als Ermächtigung, durch ein neues Testament von der Schlusserbeneinsetzung abzuweichen.
Folge: Die spätere Erbeinsetzung der zweiten Ehefrau war wegen der Bindungswirkung nach § 2271 Abs. 2 BGB unwirksam.
Die Entscheidung verdeutlicht:
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