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29. Januar 2026

Bindungswirkung eines Versäumnisurteils im Erbscheinsverfahren

In Erbschaftsstreitigkeiten ist die Feststellung der Erbenstellung häufig ein entscheidender Schritt zur geordneten Nachlassabwicklung. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.04.2023, IV ZB 11/22, liefert wichtige Klarstellungen zur Bindungswirkung von Urteilen über die Erbunwürdigkeit – insbesondere auch dann, wenn diese durch ein Versäumnisurteil ausgesprochen wurden.

BGH urteilt zur Bindungskraft von Versäumnisurteilen

Im entschiedenen Fall stritten ein Kind und die Ehefrau eines verstorbenen Erblassers um das Erbe. Die Tochter klagte erfolgreich gegen ihre Stiefmutter auf Feststellung der Erbunwürdigkeit, da der Verdacht bestand, das von der Ehefrau vorgelegte Testament sei nach dem Tod des Erblassers manipuliert worden. Das Landgericht Köln erklärte die Ehefrau durch Versäumnisurteil für erbunwürdig. Im anschließenden Erbscheinsverfahren beantragte die Tochter, sie als Alleinerbin auszuweisen – gestützt auf das inzwischen rechtskräftige Urteil.

Nachlassgericht ist an Erbunwürdigkeitsurteil gebunden – auch bei Versäumnisurteil

Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar: „Ein die Erbunwürdigkeit aussprechendes Urteil hat auch dann Bindungswirkung für ein Erbscheinsverfahren, wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt.“ (BGH, 26.04.2023, IV ZB 11/22). Das Nachlassgericht ist somit verpflichtet, das rechtskräftige, selbst durch Säumnis zustande gekommene Urteil über die Erbunwürdigkeit zu berücksichtigen und darf dessen Richtigkeit nicht überprüfen – dies gilt unabhängig davon, ob das Urteil nach ausführlicher Verhandlung oder mangels Erscheinen einer Partei erging.

Bedeutung für die Praxis: Erbunwürdigkeit kann nicht mittels Erbscheinsverfahren überprüft werden

Nach Auffassung des BGH kann die Erbunwürdigkeit eines Erben ausschließlich durch Urteil im Wege der Anfechtungsklage festgestellt werden. Das Nachlassgericht ist daher an das Ergebnis des Urteils gebunden, selbst wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt. Eine Überprüfung oder erneute Sachverhaltsaufklärung im Erbscheinsverfahren ist ausgeschlossen. Andernfalls ließe sich die effektive Rechtsdurchsetzung im Erbrecht erheblich erschweren.

Fazit: Was bedeutet das für Betroffene?

Die Rechtsprechung sorgt für Klarheit in Erbscheinsverfahren: Wer rechtskräftig für erbunwürdig erklärt wurde – auch durch Versäumnisurteil – ist vom Erbe ausgeschlossen, ohne dass das Nachlassgericht dies nochmals prüfen darf. Für potenzielle Erben unterstreicht dies die Bedeutung, sich gegen Erbunwürdigkeitsklagen auch tatsächlich rechtzeitig zu verteidigen.

Sie haben Fragen zum Erbschein? Rechtsanwalt Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!

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