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17. Juni 2026

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben: Was Sie wissen sollten

Wer durch Testament enterbt oder weniger bedacht wurde als ihm nach Gesetz zustünde, hat häufig keinen Überblick über den Nachlass. Das Gesetz gibt Pflichtteilsberechtigten deshalb starke Auskunftsrechte gegenüber den Erben. Diese Rechte sind Voraussetzung dafür, den Pflichtteil überhaupt richtig berechnen und durchsetzen zu können.

Rechtliche Grundlage und Zweck des Auskunftsanspruchs

Die zentrale Vorschrift ist § 2314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie gilt für Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erben geworden sind. Der Erbe muss auf Verlangen „Auskunft über den Bestand des Nachlasses“ erteilen.

Der Anspruch soll die Beweis- und Wissenslücke des Pflichtteilsberechtigten schließen, der keinen eigenen Zugang zum Nachlass hat. Ziel ist, die notwendigen Informationen zu liefern, damit der Pflichtteil – und ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche – berechnet werden können.

Zum auskunftspflichtigen Nachlass gehören:

  • die beim Tod tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände und Schulden (reale Aktiva und Passiva)

  • sogenannte „fiktive“ Nachlasswerte, insbesondere ausgleichspflichtige Zuwendungen und Schenkungen der letzten zehn Jahre

Umfang der Auskunft: Nachlassverzeichnis, notarielle Aufnahme, Wertermittlung

Der Erbe erfüllt seine Pflicht grundsätzlich durch Vorlage eines schriftlichen, geordneten Bestandsverzeichnisses über alle Aktiv- und Passivwerte zum Todeszeitpunkt.

Der Pflichtteilsberechtigte kann darüber hinaus:

  • seine Zuziehung bei der Erstellung des Verzeichnisses verlangen

  • die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses fordern

  • einen eigenständigen Anspruch auf Wertermittlung der Nachlassgegenstände geltend machen

Ein notarielles Nachlassverzeichnis soll eine höhere Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Der Notar muss den Nachlassbestand eigenständig ermitteln und darf sich nicht auf eine bloße Plausibilitätskontrolle der Angaben des Erben beschränken.

Wichtig ist die Abgrenzung: Das einfache Auskunftsverzeichnis muss keine Wertangaben enthalten; der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ein eigener, gesondert geltend zu machender Anspruch.

Grenzen und Durchsetzung des Auskunftsanspruchs

Der Auskunftsanspruch ist weit, aber nicht grenzenlos:

  • Es besteht keine allgemeine Pflicht zur lückenlosen Rechnungslegung über sämtliche Lebensvorgänge des Erblassers.

  • Die Vorlage von Belegen kann nur ausnahmsweise verlangt werden, etwa wenn ohne Unterlagen eine Einschätzung des Wertes (z.B. bei Unternehmensbeteiligungen) nicht möglich ist.

Kommt der Erbe seiner Auskunftspflicht nicht nach oder bleiben Zweifel an der Vollständigkeit, kann der Pflichtteilsberechtigte:

  • Auskunft, Wertermittlung und Zahlung im Wege einer Stufenklage einklagen

  • gegebenenfalls die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn Anlass für Zweifel an der Sorgfalt des Verzeichnisses besteht

  • die Verpflichtung zur Erstellung insbesondere eines notariellen Verzeichnisses mit Zwangsgeld nach § 888 ZPO durchsetzen lassen

Was bedeutet das für Sie?

Pflichtteilsberechtigte sind nicht darauf angewiesen, den Angaben der Erben blind zu vertrauen. Das Gesetz stattet sie mit einem gestuften Auskunftssystem aus – vom privaten Verzeichnis bis hin zum notariell aufgenommenen Nachlassverzeichnis einschließlich Wertermittlung. Wer seinen Pflichtteil sichern möchte, sollte diese Rechte frühzeitig und systematisch nutzen.

Sie haben Fragen zum Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben? Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!

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