Blog
5. März 2026

Aktuelle Rechtsprechung zur Pflichtteilsstrafklausel: Auslegung gemeinschaftlicher Testamente ohne ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung

Wer ein Testament errichtet, möchte Klarheit für den eigenen Nachlass und die zukünftigen Erben. Doch selbst scheinbar eindeutige Bestimmungen, wie Pflichtteilsstrafklauseln, werfen in der Praxis Fragen auf – insbesondere, wenn keine ausdrückliche Schlusserbenregelung getroffen wurde. Das Oberlandesgericht Köln hat hierzu im Dezember 2024 einen wichtigen Beschluss gefasst, dessen Auswirkungen für viele Familien und Erben relevant sind (OLG Köln Beschl. v. 12.12.2024 – 2 Wx 201/24).

  1. Bindungswirkung trotz fehlender Schlusserbeneinsetzung
    Das Gericht stellte klar, dass auch ohne ausdrückliche Einsetzung von Schlusserben im gemeinschaftlichen Testament eine Bindungswirkung zugunsten gemeinsamer Kinder bestehen kann. Entscheidend ist, ob sich im Zeitpunkt der Testamentserstellung ein übereinstimmender Wille der Eltern erkennen lässt, die Kinder als Erben des Längstlebenden zu bestimmen. Die bloße Pflichtteilsstrafklausel kann, insbesondere im Zusammenspiel mit weiteren testamentarischen Regelungen, Ansatzpunkte für eine solche Bindungswirkung geben.
  2. Zweck der Pflichtteilsstrafklausel und wirtschaftliche Gleichstellung der Kinder
    Die Rechtsprechung hebt hervor, dass solche Klauseln nicht nur den überlebenden Ehepartner vor Belastungen schützen, sondern auch sicherstellen sollen, dass alle Kinder beim Tod des zuletzt Verstorbenen gleich behandelt werden. In dem zugrunde liegenden Fall wurde auch eine Anrechnung von Geldbeträgen im Testament geregelt, was zusätzlich darauf hindeutet, dass die Kinder als Schlusserben gemeint waren – denn nur so ist eine wirtschaftliche Gleichstellung möglich.
  3. Auswirkungen der Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten
    Häufig enthalten Testamente Formulierungen wie „Der Überlebende ist berechtigt, frei und unbeschränkt über den Nachlass zu verfügen“. Das Gericht stellt klar, dass diese Regelung nicht die Bindungswirkung aufhebt, sondern nur eine Abgrenzung von einer Vor- und Nacherbschaft bedeutet. Das heißt, der überlebende Ehegatte bleibt Vollerbe, die Schlusserbenstellung der Kinder bleibt aber bindend und kann später nicht mehr durch ein neues Testament des Längstlebenden abgeändert werden.

Zusammenfassung:
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt: Selbst ohne eine ausdrückliche Schlusserbenbenennung kann das gemeinschaftliche Testament bindend sein – sofern der Wille der Eltern und entsprechende Klauseln auf die gemeinsame Erbenstellung der Kinder schließen lassen. Dies betrifft insbesondere den Erben, der nach dem Tod des Letztversterbenden nicht willkürlich ersetzt werden kann.

Sie haben Fragen zum Thema Pflichtteilsstrafklausel oder zur Gestaltung Ihres Testaments? Fachanwalt für Erbrecht Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!

ZURÜCK Share: Auf Facebook teilen Auf Twitter teilen Auf Google+ teilen