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Gehalt, Geld, Entschädigung, Weihnachtsgeld
30. März 2023

Abfindung im Arbeitsrecht

Wie komme ich an eine Abfindung für meinen Job?

 

Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden will, geht es für den Arbeitnehmer häufig vor allem um eine angemessene Abfindung.

 

Kein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung

 

Wichtig zu wissen: es gibt grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Lediglich in ganz extremen Ausnahmefällen (gewonnener Kündigungsschutzprozess, aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist unzumutbar) gibt das Gesetz in §§ 9,10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen solchen Anspruch. Ebenso hat der Arbeitgeber die Möglichkeit (keine Pflicht!), nach § 1a KSchG mit einer betriebsbedingten Kündigung das Angebot einer Abfindung in der gesetzlich geregelten Höhe von 0,5 Bruttomonatsgehältern mal Jahre der Beschäftigung zu verbinden, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. In der Praxis spielt diese Vorschrift allerdings kaum eine Rolle.

 

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Abfindungsanspruch aus Sozialplan

 

Neben Ansprüchen, die sich insbesondere aus einem Sozialplan bei Betriebsänderungen oder aus einem sogenannten Freiwilligen-Programm des Arbeitgebers ergeben können, ist die Abfindung also reine Verhandlungssache.

 

Abfindung ist Verhandlungssache

 

Verhandelt wird regelmäßig im Rahmen von Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht. Die Höhe der Abfindung hängt dann in erster Linie davon ab, ob der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift (= der Arbeitnehmer ist mehr als sechs Monate dabei und der Betrieb hat mehr als zehn Mitarbeiter) oder sogar ein besonderer Kündigungsschutz (z. B. Mitglied des Betriebsrats, Schwerbehinderter, Datenschutzbeauftragter etc.). Greift mindestens der allgemeine Kündigungsschutz zu Gunsten des Arbeitnehmers ein, muss der Arbeitgeber entweder einen verhaltensbedingten (setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus), personenbedingten (vor allem bei Krankheit; dieser Grund spielt in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle, da für den Arbeitgeber extrem schwer zu belegen) oder betriebsbedingten Kündigungsgrund (z. B. Umstrukturierung mit Personalabbau) haben und vor Gericht auch beweisen können. Da dies in aller Regel einen großen Aufwand und Unsicherheit für den Arbeitgeber bedeutet, enden Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht regelmäßig mit einer gütlichen Einigung (Vergleich), bei dem eine Abfindung gezahlt wird.

 

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