Blog
26. Oktober 2026

Generalvollmacht im Familienkreis: Wann Bevollmächtigte Rechenschaft über das Vermögen ablegen müssen

Eine General- und Vorsorgevollmacht wird häufig innerhalb der Familie erteilt. Doch sobald der Bevollmächtigte tatsächlich wesentliche Vermögenswerte verwaltet, kann ihn eine umfassende Auskunfts- und Rechenschaftspflicht treffen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 06.10.2026, Az. 7 O 39/26).

Familiäres Vertrauen schließt Rechenschaftspflicht nicht aus

Nach Auffassung des Landgerichts kann der Verwaltung umfangreicher Vermögenswerte ein Auftragsverhältnis nach §§ 662 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugrunde liegen. Daraus ergeben sich insbesondere Pflichten nach § 666 BGB. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit über bloße Alltagshilfe hinausgeht und für den Vollmachtgeber wesentliche wirtschaftliche Interessen betroffen sind.

Allein der Umstand, dass der Bevollmächtigte ein naher Angehöriger ist, reicht danach grundsätzlich nicht aus, um eine rechtliche Bindung auszuschließen. Auch die aktuelle Rechtsprechung geht bei einer umfassenden Vorsorgevollmacht regelmäßig von einem Auftragsverhältnis aus, wenn der Bevollmächtigte Geldgeschäfte für den Vollmachtgeber erledigt. Anders kann es nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls liegen.

Rechenschaft auch nach dem Erbfall

War die Vollmacht ausdrücklich über den Tod hinaus erteilt, erstreckt sich die Rechenschaftspflicht auch auf die weitere Verwaltung des Nachlasses. Das Auftragsverhältnis besteht insoweit mit den Erben fort. Die Ansprüche des Erblassers gehen auf die Erben über; ein einzelner Miterbe kann den Anspruch grundsätzlich zugunsten der Erbengemeinschaft geltend machen.

Eine Zustimmung einzelner Miterben zu bestimmten Überweisungen oder Umbuchungen beseitigt die Pflicht zur vollständigen Abrechnung regelmäßig nicht. Ebenso wenig muss die Erbengemeinschaft für den Anspruch auf Rechnungslegung bereits eine unberechtigte Verfügung oder einen konkreten Schaden nachweisen. Die Abrechnung soll gerade ermöglichen, die Vermögensverwaltung zu überprüfen.

Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?

Eine bloße Sammlung von Kontoauszügen oder eine unvollständige Übersicht genügt regelmäßig nicht. Erforderlich ist vielmehr eine geordnete und nachvollziehbare Zusammenstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben. Diese muss insbesondere Anfangs- und Schlussbestände, Datum, Betrag, Herkunft beziehungsweise Empfänger, Verwendungszweck sowie die dazugehörigen Belege erkennen lassen.

Was bedeutet das für Sie? Bevollmächtigte sollten sämtliche Vermögensbewegungen sorgfältig dokumentieren und private sowie fremde Gelder strikt trennen. Erben können bei ungeklärten Kontobewegungen eine umfassende Rechnungslegung verlangen.

Sie haben Fragen zum Erbrecht? Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!

ZURÜCK Share: Auf Facebook teilen Auf Twitter teilen Auf Google+ teilen