
Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, muss seinen Arbeitgeber grundsätzlich unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Ob darüber hinaus stets auch auf noch offene oder vermeintlich dringende Aufgaben hingewiesen werden muss, hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg nun näher eingeordnet (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2026 – 8 Sa 25/25).
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Dadurch soll der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, den Ausfall einzuplanen und notwendige Vertretungsmaßnahmen zu organisieren.
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, gleichzeitig sämtliche möglicherweise dringlichen Arbeiten zu benennen, besteht hingegen nicht. Auch aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lässt sich kein allgemeiner Rechtssatz ableiten, wonach Arbeitnehmer bei jeder Krankmeldung automatisch auf offene Aufgaben hinweisen müssen.
Im konkreten Fall enthielt der Arbeitsvertrag eine formularmäßige Klausel, nach der der Arbeitnehmer bei der Anzeige seiner Arbeitsverhinderung zugleich auf „etwaige dringliche Arbeiten“ hinweisen musste. Das Gericht hielt diese Regelung nach § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam.
Zum einen benachteiligte die Klausel den Arbeitnehmer unangemessen. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich erwarten, dass drohende Schäden verhindert werden, wenn der Arbeitnehmer über besondere, für den Arbeitgeber nicht ohne Weiteres zugängliche Informationen verfügt. Anders liegt es jedoch, wenn der Arbeitgeber die betreffenden Aufgaben bereits kennt oder nach der Krankmeldung ohne Schwierigkeiten selbst ermitteln kann. Dann muss der Arbeitnehmer nicht zusätzlich während seiner Erkrankung in die Arbeitsorganisation einbezogen werden.
Zum anderen verstieß die Klausel gegen das Transparenzgebot. Die Begriffe „etwaig“ und „dringlich“ ließen offen, welche Aufgaben konkret gemeint waren und nach welchen Kriterien ihre Dringlichkeit beurteilt werden sollte. Dadurch entstand für den Arbeitnehmer ein nicht hinnehmbares Risiko, im Nachhinein wegen einer angeblich unterlassenen Information abgemahnt zu werden.
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Arbeitnehmer während einer Erkrankung keinerlei Rücksichtnahmepflichten haben. In besonderen Einzelfällen kann eine Information erforderlich sein, wenn ohne sie erhebliche betriebliche Nachteile oder Schäden drohen und der Arbeitnehmer diese Information zumutbar erteilen kann.
Gleichzeitig muss der Arbeitgeber den Genesungsprozess respektieren. Weisungen und Kontakte während der Arbeitsunfähigkeit sind grundsätzlich auf dringende betriebliche Anlässe zu beschränken. Ein kurzes Gespräch kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer über unverzichtbare Informationen verfügt und eine spätere Kontaktaufnahme nicht möglich ist.
Arbeitgeber sollten pauschale Vertragsklauseln zu Informationspflichten im Krankheitsfall überprüfen und konkrete Aufgabenbereiche klar definieren. Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitsunfähigkeit weiterhin unverzüglich melden, schulden aber nicht automatisch eine umfassende Übergabe sämtlicher offener Tätigkeiten.
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