
Die rechtssichere Zustellung einer Kündigung beschäftigt als Dauerbrenner die Arbeitsgerichte in allen Instanzen. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 30.1.2025 – 2 AZR 68/24) zeigt, dass sich Arbeitgeber bei einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben nicht allein auf Einlieferungsbeleg und Online-Sendungsstatus verlassen können. Andernfalls droht, dass die Kündigung als nicht zugegangen gilt – mit weitreichenden Folgen, etwa der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Im entschiedenen Fall kündigte der Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin zunächst ohne behördliche Zustimmung, später nach Erteilung der Zustimmung erneut – diesmal per Einwurf-Einschreiben. Die Arbeitnehmerin bestritt, das zweite Kündigungsschreiben erhalten zu haben. Der Arbeitgeber legte einen Einlieferungsbeleg und den im Internet abgerufenen Sendungsstatus vor und meinte, damit sei der Zugang bewiesen. Während das Arbeitsgericht der Arbeitgeberseite folgte, gab das Landesarbeitsgericht der Arbeitnehmerin recht; das BAG bestätigte diese Entscheidung.
Nach ständiger Rechtsprechung geht eine schriftliche Kündigung zu, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist – etwa durch Einwurf in den Hausbriefkasten – und unter normalen Umständen Kenntnisnahme möglich ist. Für diesen Zugang trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.
Das BAG stellte klar, dass der Arbeitgeber keinen Zeugen dafür benannt hatte, dass der Brief tatsächlich in den Hausbriefkasten eingeworfen wurde. Einen sogenannten Anscheinsbeweis zugunsten des Zugangs gibt es für einfache Briefe nicht – und auch nicht allein wegen des Einwurf-Einschreibens.
Entscheidend war: Der Einlieferungsbeleg und der Online-Sendungsstatus begründen keine „signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit“ dafür, dass die Kündigung gerade in den Briefkasten des Arbeitnehmers gelangt ist. Der Sendungsstatus ersetzt insbesondere keinen konkreten Auslieferungsbeleg.
Das BAG betont, dass der Sendungsstatus nichts darüber aussagt, ob der Zusteller der konkreten Sendung besondere Aufmerksamkeit gewidmet hat, an wen genau zugestellt wurde oder ob tatsächlich ein Einwurf in den Hausbriefkasten erfolgte. Würde man allein aus einem solchen Status einen Anscheinsbeweis ableiten, hätte der Empfänger praktisch keine Möglichkeit, diesen zu erschüttern. Dabei hätte der Arbeitgeber durchaus die Möglichkeit gehabt, eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs anzufordern.
Arbeitgeber sollten beim Zugang von Kündigungen nicht allein auf Einwurf-Einschreiben und Online-Sendungsverfolgung vertrauen, sondern gegebenenfalls zusätzliche Beweismittel sichern (z.B. Botenzeugnis oder Auslieferungsbeleg). Arbeitnehmer könnten den Zugang einer Kündigung sonst mit Aussicht auf Erfolg bestreiten.
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