
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nutzen zunehmend die Möglichkeit, Elternzeit flexibel in mehrere Zeitabschnitte aufzuteilen. Doch wie weit reicht der besondere Kündigungsschutz in diesen Konstellationen – insbesondere, wenn die einzelnen Abschnitte mit nur einem Schreiben gegenüber dem Arbeitgeber angemeldet werden? Mit einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht diese für die Praxis wichtige Frage geklärt und den Schutz der Beschäftigten gestärkt.
Ein Arbeitnehmer beantragte mit einem Schreiben Elternzeit für insgesamt vier genau bezeichnete Zeiträume zwischen Juli 2024 und Juli 2027. Für den als „2. Abschnitt“ bezeichneten Zeitraum vom 11. November 2024 bis 10. Juli 2025 begehrte er zudem Teilzeitarbeit während der Elternzeit; der Arbeitgeber stimmte dem zu. Noch bevor dieser zweite Elternzeitabschnitt begann und ohne zuvor die erforderliche behördliche Zulässigkeitserklärung einzuholen, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2024.
Der Arbeitnehmer berief sich auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG, da er Elternzeit ab dem 11. November 2024 beantragt hatte, und erhob Kündigungsschutzklage – mit Erfolg vor Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und nun auch vor dem Bundesarbeitsgericht.
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 BEEG i.V.m. § 134 BGB unwirksam ist. Arbeitnehmer, die wirksam Elternzeit verlangen, genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der grundsätzlich mit dem Verlangen beginnt, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (sog. vorwirkender Kündigungsschutz). Eine Ausnahme – etwa während der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes – sieht das BEEG nicht vor.
Wesentlich: Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG kann die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilt werden. Das Gericht leitet aus dem Wortlaut von § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 BEEG ab, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem einzelnen Elternzeitverlangen einsetzt – und zwar unabhängig davon, ob die Zeitabschnitte in mehreren Schreiben oder in einem einzigen Schreiben beantragt werden.
Für Beschäftigte bringt die Entscheidung zusätzliche Sicherheit: Wer Elternzeit in mehreren Abschnitten plant und diese – auch gesammelt – beantragt, kann sich vor jedem Abschnitt erneut auf den vorwirkenden Kündigungsschutz berufen. Arbeitgeber müssen ihre Personalplanung und Kündigungsentscheidungen sorgfältig anpassen: Eine Kündigung in dem Zeitraum, in dem der vorwirkende Schutz greift, ist grundsätzlich unzulässig, sofern keine behördliche Zulässigkeitserklärung vorliegt.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts („Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25“) sorgt für mehr Klarheit im Umgang mit gestückelter Elternzeit und stärkt den Bestandsschutz junger Eltern im Arbeitsverhältnis.
Sie haben Fragen zum vorwirkenden Kündigungsschutz bei Elternzeit und zur rechtssicheren Gestaltung von Elternzeitabschnitten? Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!