
Wer durch Testament enterbt oder weniger bedacht wurde als ihm nach Gesetz zustünde, hat häufig keinen Überblick über den Nachlass. Das Gesetz gibt Pflichtteilsberechtigten deshalb starke Auskunftsrechte gegenüber den Erben. Diese Rechte sind Voraussetzung dafür, den Pflichtteil überhaupt richtig berechnen und durchsetzen zu können.
Die zentrale Vorschrift ist § 2314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie gilt für Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erben geworden sind. Der Erbe muss auf Verlangen „Auskunft über den Bestand des Nachlasses“ erteilen.
Der Anspruch soll die Beweis- und Wissenslücke des Pflichtteilsberechtigten schließen, der keinen eigenen Zugang zum Nachlass hat. Ziel ist, die notwendigen Informationen zu liefern, damit der Pflichtteil – und ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche – berechnet werden können.
Zum auskunftspflichtigen Nachlass gehören:
Der Erbe erfüllt seine Pflicht grundsätzlich durch Vorlage eines schriftlichen, geordneten Bestandsverzeichnisses über alle Aktiv- und Passivwerte zum Todeszeitpunkt.
Der Pflichtteilsberechtigte kann darüber hinaus:
Ein notarielles Nachlassverzeichnis soll eine höhere Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Der Notar muss den Nachlassbestand eigenständig ermitteln und darf sich nicht auf eine bloße Plausibilitätskontrolle der Angaben des Erben beschränken.
Wichtig ist die Abgrenzung: Das einfache Auskunftsverzeichnis muss keine Wertangaben enthalten; der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ein eigener, gesondert geltend zu machender Anspruch.
Der Auskunftsanspruch ist weit, aber nicht grenzenlos:
Kommt der Erbe seiner Auskunftspflicht nicht nach oder bleiben Zweifel an der Vollständigkeit, kann der Pflichtteilsberechtigte:
Pflichtteilsberechtigte sind nicht darauf angewiesen, den Angaben der Erben blind zu vertrauen. Das Gesetz stattet sie mit einem gestuften Auskunftssystem aus – vom privaten Verzeichnis bis hin zum notariell aufgenommenen Nachlassverzeichnis einschließlich Wertermittlung. Wer seinen Pflichtteil sichern möchte, sollte diese Rechte frühzeitig und systematisch nutzen.
Sie haben Fragen zum Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben? Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!