
Wer nach dem Tod eines Angehörigen einen Erbschein beantragen möchte, steht vor einer behördlichen Hürde: Das Nachlassgericht verlangt in der Regel öffentliche Urkunden zum Nachweis der Verwandtschaft. Doch was gilt, wenn diese Dokumente – etwa weil der Erblasser aus einem heute nicht mehr deutschen Gebiet stammte – schlicht nicht mehr existieren? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem bemerkenswerten Beschluss befasst (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.9.2025 – 3 Wx 213/24).
Grundsätzlich muss der Antragsteller im Erbscheinsverfahren sein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser durch öffentliche Urkunden belegen. Sind diese jedoch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen, genügt nach § 352 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch die Angabe anderer Beweismittel. Das OLG Düsseldorf stellt klar, dass das Gesetz damit eine gestufte Prüfung vorschreibt: Erst wenn öffentliche Urkunden objektiv nicht beizubringen sind, kommen private Dokumente, Fotos, Briefe, eidesstattliche Versicherungen oder Zeugenaussagen in Betracht.
Das Gericht betont ausdrücklich, dass die Mitwirkungsobliegenheit des Antragstellers ihre Grenze an dessen tatsächlichen Möglichkeiten findet. Unzumutbar ist insbesondere die kostenpflichtige Beauftragung von Erbenermittlern. Entscheidend ist, ob der Antragsteller sich pflichtgemäß bemüht hat. Im konkreten Fall stammte der Erblasser aus dem ehemaligen Ostpreußen; eine Geburtsurkunde war beim zuständigen Ersatzstandesamt nicht erhältlich. Das Nachlassgericht hatte den Erbscheinsantrag dennoch zurückgewiesen – zu Unrecht, wie das OLG feststellte.
Das OLG Düsseldorf unterstreicht, dass das Gericht „keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen” darf. Vielmehr genügt ein „für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.” Im entschiedenen Fall überzeugten ein historischer Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden, ein alter Impfschein sowie ein Brief einer Cousine aus dem Jahr 1958 in ihrer Gesamtschau das Gericht vom Geschwisterverhältnis.
Wer einen Erbschein beantragt und Schwierigkeiten bei der Urkundenbeschaffung hat, sollte nicht voreilig aufgeben. Auch ohne lückenlose amtliche Dokumente kann ein Erbschein erteilt werden, wenn die vorhandenen Beweismittel in ihrer Gesamtheit überzeugend sind.
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