Blog
7. April 2026

Krankheit und Lohnfortzahlung: Wann beginnt die Sechs-Wochen-Frist neu?

Erkrankt ein Arbeitnehmer, hat er grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber – allerdings nur für einen Zeitraum von sechs Wochen. Was aber gilt, wenn während einer laufenden Erkrankung eine neue, weitere Erkrankung hinzutritt? Muss der Arbeitgeber dann erneut für sechs Wochen zahlen? Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat hierzu in einer aktuellen Entscheidung wichtige Klarstellungen getroffen.

Der Grundsatz: Einheit des Verhinderungsfalls

Das Gesetz gewährt dem erkrankten Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen je Erkrankung. Tritt jedoch während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzu, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt, beginnt diese Frist nicht automatisch neu zu laufen. Beide Erkrankungen werden vielmehr als ein einheitlicher Verhinderungsfall behandelt, sodass der Sechs-Wochen-Zeitraum insgesamt nur einmal zur Verfügung steht. Ein neuer Anspruch entsteht nur dann, wenn die erste Erkrankung nachweislich vollständig abgeklungen war, bevor die zweite Arbeitsunfähigkeit eintrat – der Arbeitnehmer also zumindest für kurze Zeit wieder arbeitsfähig war.

Wann ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert?

Grundsätzlich kann sich ein Arbeitnehmer zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit auf die ärztliche Bescheinigung stützen. Der Beweiswert dieser Bescheinigung ist jedoch erschüttert, wenn der Arbeitgeber gewichtige Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass sich zwei Erkrankungen zeitlich überschneiden. Das Thüringer LAG (Thüringer LAG v. 16.12.2025 – 5 Sa 154/23) hat klargestellt, dass ein solches Indiz regelmäßig bereits dann vorliegt, wenn „sich an eine ‘erste’ Arbeitsverhinderung in engem zeitlichen Zusammenhang eine dem Arbeitnehmer im Wege der ‘Erstbescheinigung’ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit dergestalt anschließt, dass die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder dass zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt.” Ist der Beweiswert der Bescheinigung erst einmal erschüttert, muss der Arbeitnehmer den vollen Beweis dafür erbringen, dass die erste Erkrankung tatsächlich beendet war, bevor die zweite begann.

Was bedeutet das für Sie?

Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein nicht ausreicht, um einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch zu begründen, wenn kurz zuvor bereits eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Arbeitgeber hingegen können bei engem zeitlichem Zusammenhang zweier Erkrankungen die Entgeltfortzahlung zu Recht verweigern – sofern der Arbeitnehmer den geforderten Gegenbeweis nicht führen kann.

Sie haben Fragen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!

ZURÜCK Share: Auf Facebook teilen Auf Twitter teilen Auf Google+ teilen