
In vielen Arbeitsverhältnissen werden tarifliche Regelungen durch Bezugnahmen im Arbeitsvertrag übernommen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 2. Juli 2025 (Az. 10 AZR 162/24) entscheidende Vorgaben formuliert, wann solche Verweisungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle standhalten und welche Anforderungen an deren Wirksamkeit gestellt werden.
Das BAG hat klargestellt, dass arbeitsvertragliche Verweisungen auf Tarifverträge nur dann keiner Inhaltskontrolle unterliegen, wenn sie auf die Gesamtheit der Regelungen eines einschlägigen Tarifvertrags Bezug nehmen. Wird hingegen nur auf einzelne Tarifnormen oder bestimmte Regelungsbereiche verwiesen, steht diese Ausnahme nicht zur Verfügung. Das sogenannte Kontrollprivileg greift dann nicht, und die Bezugnahmeklauseln können nach den Regeln zu allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf ihre Angemessenheit überprüft werden.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitsvertrag eine Rückzahlungsklausel für eine Jahressonderzahlung bei Eigenkündigung vorgesehen. Da sich die Bezugnahme hier nicht auf den gesamten Tarifvertrag, sondern nur auf einzelne Tarifnormen bezog, unterlag die Rückzahlungsklausel der AGB-Kontrolle. Das Gericht erklärte die Klausel aufgrund unangemessener Benachteiligung für unwirksam und wies den Rückforderungsanspruch der Arbeitgeberin zurück.
Auch für individuell getroffene Rückzahlungsvereinbarungen betont das BAG die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform. Vereinbarungen per E-Mail oder mündliche Zusagen reichen für ein wirksames Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis nicht aus, sodass aus solchen Abreden kein Rückzahlungsanspruch abgeleitet werden kann.
Die Entscheidung des BAG (Az. 10 AZR 162/24) sorgt für mehr Klarheit beim Umgang mit tariflichen Verweisungen im Arbeitsvertrag. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten künftig besonderes Augenmerk auf den Umfang einer Bezugnahme und die rechtliche Gestaltung von Rückzahlungsklauseln richten.
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