
Nach dem Tod einer nahestehenden Person taucht oft die Frage auf, was mit einem aufgefundenen Testament zu geschehen hat. Insbesondere ist zu beachten, dass für Testamente und andere letztwillige Verfügungen eine strenge Ablieferungspflicht besteht. Aktuelle Entscheidungen der Gerichte bestätigen, dass Verstöße gegen diese Pflicht erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Im Folgenden erläutern wir die wichtigsten rechtlichen Entwicklungen und was betroffene Personen jetzt beachten sollten.
Gemäß § 2259 BGB ist jede Person, die ein Testament oder eine sonstige letztwillige Verfügung findet oder in Verwahrung hat, unverzüglich zur Ablieferung an das zuständige Nachlassgericht verpflichtet. Dies betrifft nicht nur Erben, sondern auch Dritte, beispielsweise Freunde, Verwandte oder sogar Hausverwaltungen. „Findet jemand nach dem Tod einer Person ein Testament oder hat er es in Verwahrung, so hat er es unverzüglich abzuliefern“ (zitiert nach: Urteil des OLG München vom 16.05.2024, Az. 31 Wx 75/24). Das Gesetz unterscheidet hierbei nicht zwischen eigenhändigen und öffentlichen Testamenten.
Die Verletzung der Ablieferungspflicht kann straf- und zivilrechtliche Folgen haben. Nach aktueller Rechtsprechung riskieren Personen, die Testamente zurückhalten oder verspätet abliefern, nicht nur eine Geldbuße. Unter Umständen kann eine verspätete Ablieferung auch erbrechtliche Nachteile für den Zurückhaltenden bedeuten. Außerdem kann ein absichtliches Verheimlichen sogar strafbar sein, falls dadurch anderen ein Vermögensschaden entsteht.
Wer ein Testament auffindet, sollte dieses umgehend und persönlich beim Nachlassgericht einreichen oder dort auf dem Postweg abliefern. Es empfiehlt sich, hierbei sofort das Aktenzeichen oder die genauen Angaben zum Erblasser (Name, Geburtsdatum) zu notieren und dem Gericht alle relevanten Informationen zukommen zu lassen. Eine eigenmächtige Einsichtnahme oder das Öffnen eines verschlossenen Umschlags sollte vermieden werden, da hierin unter Umständen eine Rechtswidrigkeit liegen kann.
Was bedeutet das für Sie? Jeder, der ein Testament nach einem Todesfall auffindet oder verwahrt, muss es unverzüglich zum Nachlassgericht bringen. Zögern oder eigenmächtiges Handeln kann ernste Konsequenzen haben. Wer unsicher ist, wie er in einem solchen Fall vorgehen soll, sollte sich rechtzeitig rechtlich beraten lassen.
Sie haben Fragen zum Thema Ablieferungspflicht für Testamente? Rechtsanwalt Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!