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11. Dezember 2025

Wechselbezüglichkeit bei gemeinschaftlichen Testamenten: Patenkinder als Schlusserben – Klarstellungen durch das OLG München

Das gemeinschaftliche Testament ist ein wichtiges Instrument für Ehepaare, um gemeinsam über ihre Vermögensnachfolge zu bestimmen. Besonders dann, wenn im Testament Dritte wie Patenkinder als Schlusserben vorgesehen sind, stellt sich häufig die Frage, wie bindend diese Regelungen für die überlebenden Ehegatten sind. Eine aktuelle Entscheidung des OLG München liefert hierzu praxisrelevante Hinweise.

 

Die Ausgangslage: Schlusserben „unsere Patenkinder“

 

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich ein Ehepaar zunächst gegenseitig und für den Todesfall des Längstlebenden „unsere Patenkinder“ als Schlusserben eingesetzt hatte. Nach dem Tod der Ehefrau und später des Ehemannes entbrannte unter den Beteiligten Streit, ob die Einsetzung der Patenkinder wechselbezüglich – also für den Überlebenden bindend – getroffen worden war oder ob Änderungen möglich waren.

 

Die Entscheidung des OLG München: Bindungswirkung trotz fehlender ausdrücklicher Regelung

 

Das OLG München stellte klar, dass bereits durch die Formulierung „unsere Patenkinder“ deutlich werde, dass das Ehepaar beide Patenkinder gemeinsam als Schlusserben einsetzen wollte. Wesentlich dabei: „Werden in einem gemeinschaftlichen Testament ,unsere‘ Patenkinder als Schlusserben bestimmt, ohne dass die Zuordnung eines Patenkindes zu einem der Testierenden erfolgt, so ist die Einsetzung als gemeinsamer Wille der Eheleute, die beiden Patenkinder gemeinsam als Schlusserben einzusetzen, auszulegen“ (OLG München, 30.01.2024 – 33 Wx 191/23 e). Entscheidend ist also nicht die formelle Nennung der Wechselbezüglichkeit, sondern der gemeinsame Wille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

 

Konsequenzen für Testierende und Erben

 

Durch die Auslegung des OLG München wurde die spätere Änderung des Testaments durch einen Ehegatten, soweit sie die Patenkinder betrifft, als unwirksam betrachtet. Nach § 2270 BGB sind wechselbezügliche Verfügungen grundsätzlich bindend und können nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr einseitig geändert werden. Für die Praxis bedeutet dies: Wer in einem gemeinschaftlichen Testament Dritte als Schlusserben einsetzt, sollte sich bewusst sein, dass diese Verfügung für den überlebenden Ehepartner festgeschrieben sein kann.

 

Zusammenfassung:

 

Die Entscheidung des OLG München schafft Klarheit für Ehepaare, die Dritte – wie Patenkinder – als Schlusserben bestimmen: Auch ohne ausdrückliche Wechselbezüglichkeit kann diese Einsetzung bindend sein. Gesetzliche und formelle Voraussetzungen sollten deshalb stets eingehalten und frühzeitig juristisch geprüft werden.

Sie haben Fragen oder Gestaltungsbedarf zum Testament? Rechtsanwalt Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!

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