
Digitale Angebote rund um die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erleichtern den Zugang zu Krankschreibungen erheblich. Doch was ist, wenn eine AU ohne jeglichen Kontakt zu einem Arzt online erworben wird? Das Landesarbeitsgericht Hamm hat hierzu im September 2025 eine wegweisende Entscheidung getroffen, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betrifft.
Im digitalen Zeitalter werden AU-Bescheinigungen zunehmend online angeboten. Einige Anbieter ermöglichen es, eine Bescheinigung ausschließlich durch das Ausfüllen eines Online-Formulars zu erhalten – also komplett ohne ärztliches Gespräch. Das Gericht stellt klar: Eine online erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Arztkontakt entspricht nicht den vorgeschriebenen medizinischen Standards. Solche AUs verlieren damit ihren Beweiswert und bieten keinen legitimen Nachweis für eine Arbeitsunfähigkeit.
Die Vorlage einer derartigen Online-AU im Betrieb kann gravierende Folgen haben. Das Gericht sieht darin einen bewussten Täuschungsversuch des Arbeitgebers, der einen schweren Vertrauensverlust zur Folge hat. Aufgrund dieses erheblichen Pflichtverstoßes ist eine vorherige Abmahnung regelmäßig entbehrlich – eine fristlose Kündigung ist möglich. Entscheidend ist dabei nicht nur, ob tatsächlich eine Krankheit vorlag, sondern insbesondere die unzulässige Art und Weise der Bescheinigungserstellung.
Die Digitalisierung darf nicht zulasten der medizinischen Standards und des Vertrauens in das Arbeitsverhältnis gehen. Wer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus reinem Online-Verfahren ohne Arztkontakt nutzt, riskiert seinen Arbeitsplatz. Arbeitgeber sind wiederum gefordert, die Echtheit und Entstehungsweise von Krankschreibungen sorgfältig zu prüfen, besonders im digitalen Zeitalter.
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