
Bonuszahlungen sind für viele Beschäftigte und Unternehmen ein wichtiges Instrument, um Motivation und Leistung zu fördern. Doch was geschieht, wenn der Arbeitgeber Zielvorgaben zu spät bekannt gibt? Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat hierzu mit Urteil vom 26.04.2024 (Az.: 8 Sa 292/23) eine wegweisende Entscheidung getroffen und die Anforderungen an die rechtzeitige Zielvorgabe im Arbeitsverhältnis konkretisiert.
Im konkreten Fall musste eine langjährige Mitarbeiterin auf ihren Bonus klagen, nachdem ihre Unternehmensziele erst zu einem sehr späten Zeitpunkt – und damit nahezu am Jahresende – bekannt gemacht wurden. Die eigentliche Vertragsregelung sah eine Zielvorgabe bis Ende Mai vor, die der Arbeitgeber jedoch nicht einhielt.
Das Gericht stellte klar: Erfolgt die Zielvorgabe so spät, dass sie keine sinnvolle steuernde Wirkung mehr entfalten kann, gilt sie als „nicht erfolgt“. In diesem Fall macht sich der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Interessant für Betroffene: Es wird grundsätzlich angenommen, dass die Arbeitnehmerin bei rechtzeitiger Zielvorgabe das Ziel erreicht hätte. Nur wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass dies im konkreten Fall nicht möglich gewesen wäre, entfällt der Anspruch auf Schadensersatz.
Auch Anpassungsklauseln im Arbeitsvertrag waren im vorliegenden Fall unwirksam, weil sie den Anforderungen an Transparenz nicht genügten. Arbeitgeber müssen daher auch bei der Vertragsgestaltung klare und nachvollziehbare Regelungen wählen.
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Unternehmen sollten darauf achten, Zielvorgaben frühzeitig festzulegen und bestehende Bonussysteme auf rechtliche Wirksamkeit zu überprüfen. Arbeitnehmer wiederum dürfen sich darauf verlassen, dass eine zu spät kommunizierte Zielvorgabe nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden kann und gegebenenfalls ein Anspruch auf die volle Bonuszahlung besteht.
Das Urteil des LAG Nürnberg verschärft die Anforderungen an rechtzeitige Zielvorgaben und stärkt die Rechte der Arbeitnehmer in Bonussystemen. Arbeitgeber sind daher gut beraten, Prozesse und Arbeitsverträge kritisch zu prüfen, um unnötige Haftungsrisiken zu vermeiden.
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